Zum Verständnis dieser bedeutsamen Entscheidung muss der ausländische Beobachter wissen, dass in sogenannten Common Law-Staaten zwei Rechtsordnungen nebeneinander bestehen und die hier angestrebte Injunction nicht zum Common Law, sondern zum Equity-Recht gehört. Das Jury-Recht gilt nur für Common Law-Ansprüche. Wenn ein Anspruch zur Zeit der Verfassungsgebung nicht existierte, sonderm später durch Gesetz - wie hier den Copyright Act - entstand, muss das Gericht entscheiden, ob der neue Anspruch einem Common Law-Anspruch entspricht oder einem Equity-Anspruch.
Der eingeklagte Unterlassungsanspruch ist ein Equity-Anspruch, und die Klägerin hatte kein Geschworenenverfahren beantragt. Die Beklagte verlangt dieses für ihre Widerklage und hofft auf die Sympathie von Geschworenen für ihre Nutzung der geschützten Normen. Mit der Widerklage macht sie einen negativen Feststellungsanspruch und weitere Ansprüche geltend. Das Bundesgericht der Hauptstadt analysierte diese in einer 12-seitigen, lehrreichen Begründung und erkannte, dass kein Jury-Recht besteht.