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Mittwoch, den 04. Febr. 2015

Gehört der Prozess vor Geschworene oder Richter?

 
.   Alle Façetten der Frage, wann ein Zivilprozess vor der Jury statt dem Richter nach dem Siebten Verfassungs­zusatz verhandelt wird, behandelt der Beschluss vom 2. Februar 2015 im Fall American Society for Testing and Materials v. Public Resource.Org Inc., der das Recht zur Veröffent­lichung von Normen betrifft. Normen­setzende Einrich­tungen verlangen von einer gemein­nützigen Organi­sation, die die Normen einem breiteren Publikum zugäng­lich macht, die Unter­lassung.

Zum Verständnis dieser bedeut­samen Entschei­dung muss der auslän­dische Beobachter wissen, dass in sogenannten Common Law-Staaten zwei Rechts­ordnungen neben­einander bestehen und die hier ange­strebte Injunction nicht zum Common Law, sondern zum Equity-Recht gehört. Das Jury-Recht gilt nur für Common Law-Ansprüche. Wenn ein Anspruch zur Zeit der Verfassungs­gebung nicht existierte, sonderm später durch Gesetz - wie hier den Copyright Act - entstand, muss das Gericht entscheiden, ob der neue Anspruch einem Common Law-Anspruch entspricht oder einem Equity-Anspruch.

Der eingeklagte Unterlassungs­anspruch ist ein Equity-Anspruch, und die Klägerin hatte kein Geschworenen­verfahren beantragt. Die Beklagte verlangt dieses für ihre Widerklage und hofft auf die Sympathie von Geschworenen für ihre Nutzung der geschützten Normen. Mit der Widerklage macht sie einen negativen Fest­stellung­sanspruch und weitere Ansprüche geltend. Das Bundesgericht der Hauptstadt analysierte diese in einer 12-seitigen, lehrreichen Begründung und erkannte, dass kein Jury-Recht besteht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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