Der Kläger wollte einen Internetausstrahlungsdienstleister dem Diskriminierungsverbot wegen der Ausstrahlung von Filmen ohne Untertitel unterwerfen. Das Gericht entschied jedoch am 2. April 2015, dass das Gericht physische Räumlichkeiten und Vorkehrungen in ihrer Behinderungsgerechtigkeit regelt - any place of public accommodation, 42 USC §12182(a), - nicht den elektronischen Datenverkehr:
Because Netflix's services are not connected to any actual, physical place[ ], Netflix is not subject to the ADA. AaO.