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Dienstag, den 07. April 2015

Für Hexenprozess sachlich unzuständig  

.   Ein Gericht muss keine halt­losen Klagen anneh­men. Hexen­prozesse sind heute auch in den USA haltlos, obwohl Hexerei in der Kolonial­zeit wie damals in Deutsch­land als anspruchs­begrün­dend galt.

Im Fall Bishop v. Bonner gestand das Bundes­gericht der Haupt­stadt, dass es die Klage nicht verstand. Es zitierte die anwend­baren Prä­zedenz­fälle: [A] complaint, contai­ning as it does both factual alle­gations and legal con­clusions, is fri­volous where it lacks an argu­able basis either in law or in fact.

Es ahnt, dass der Kläger a claim for assault by witchcraft behaupten möchte. [B]aseless und wholly incre­dible seien seine Behaup­tungen, und deshalb fehle ihm die sach­liche Zustän­digkeit, subject matter Juris­diction, bestimmte es. Es gewährte den Antrag auf Kosten­befreiung, in forma pauperis, und wies die Klage mit seiner Verkün­dung vom 6. April 2015 ab.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.