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Dienstag, den 12. Mai 2015

Rolls Royce an der falschen Küste  

.   Gleich ob ein Streit einen Rolls Royce am anderen Ende der USA oder einen Mercedes aus Deutschland betrifft, er lehrt vor Gericht die Long Arm Statutes und das Recht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit am anderen Ende der Welt des Beklagten. Auf Deutsch: die örtliche Zuständigkeit.

Die Ausübung der personal Jurisdiction unterliegt gesetzlichen und Verfassungs­schranken, die das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia im Fall Corigliano v. Classic Motors Inc. am 11. Mai 2015 lehrreich untersuchte. Der Kläger von der Ostküste erwarb einen Rolls Royce an der Westküste und verklagte den Verkäufer im eigenen Bezirk, als ein Streit über Reparaturkosten aufkam.

Eine personal Jurisdiction in der Form der general Jurisdiction kann nicht vorliegen, denn der Beklagte aus Kalifornien sitzt und handelt nicht nachhaltig und regelmäßig in New Jersey. Dann bleibt die Frage der specific Jurisdiction zu prüfen, die sich von konkreten Handlungen mit Bezug zum Forumstaat ableitet. Folgt der Bezug aus der Webseite des Klägers? Nein, auch nicht wenn sie interaktiv gestaltet ist. Eine EMail des Beklagten als Antwort auf Fragen des Klägers? Auch damit hat sich der Beklagte nicht der Gerichtsbarkeit in New Jersey unterworfen. Das Untergericht muss nun prüfen, ob die Klage abgewiesen oder an die Westküste verwiesen wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.