Dessen Anwälte verklagten die Apotheke nicht nur in seinem Namen, sondern laufend auch im Auftrag dritter Empfänger, obwohl schon das Untergericht die Faxe als nicht-werbend und damit nicht gegen das Faxspam-Gesetz verstoßend einstufte. Am 3. Juni 2015 verkündete das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati seine Analyse der werbenden Natur eines Faxes, für die es keine Präzedenzfälle fand und völlig neu klären musste.
Im Ergebnis kann nach dem bundesrechtlichen Telephone Consumer Protection Act, 47 USC §227(b)(1)(C), kein Faxspam vorliegen, wenn das Fax dem Arzt Medikamente erklärt, ohne sie in irgendeiner Weise werbend anzupreisen. Die 13-seitige Begründung dürfte das amerikanische Faxspamrecht entscheidend beeinflussen.