×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 05. Juni 2015

Verfolgungsmissbrauch von Faxspam

 
.   Für Faxspam erhält das Opfer $500. Das macht gierig, manchmal Opfer, manchmal Anwälte. Missbrauch der Abwehr von Faxmissbrauch? Der Fall Sandusky Wellness Center, LLC v. Medco Health Solutions, Inc. deckt ihn mit wegweisender rechtlicher Begründung auf. Eine Apotheke sandte einem Chiropraktor Faxe.

Dessen Anwälte verklagten die Apotheke nicht nur in seinem Namen, sondern laufend auch im Auftrag dritter Empfänger, obwohl schon das Untergericht die Faxe als nicht-werbend und damit nicht gegen das Faxspam-Gesetz verstoßend einstufte. Am 3. Juni 2015 verkündete das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati seine Analyse der werbenden Natur eines Faxes, für die es keine Präzedenzfälle fand und völlig neu klären musste.

Im Ergebnis kann nach dem bundesrechtlichen Telephone Consumer Protection Act, 47 USC §227(b)(1)(C), kein Faxspam vorliegen, wenn das Fax dem Arzt Medikamente erklärt, ohne sie in irgendeiner Weise werbend anzupreisen. Die 13-seitige Begründung dürfte das amerikanische Faxspamrecht entscheidend beeinflussen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER