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Donnerstag, den 18. Juni 2015

Die angefochtene Feuerbestattung im Vertragsrecht  

.   Ein Verstorbener wurde auf eigenen Wunsch und im Auftrag seiner Kin­der ein­geä­schert. Zwei Kinder erhielten je die Hälfte und stritten über ihren Anteil, als wei­tere Kinder aus einer zweiten Ehe die Feuer­bestat­tung anfoch­ten und das Bestat­tungsun­terneh­men auf Schadens­ersatz verklagten.

Das Gericht wies die Klage ab, weil der Bestat­tungs­vertrag mit dem Toten die Kremation vorsieht, die Kinder aus­drücklich zuge­stimmt hat­ten und ihre Erklä­rung als ab­schließen­de Wahr­heits­bestäti­gung der vertrag­lichen Vertre­tungsbe­rechti­gung gelte. Vor allem entbinde ein Gesetz von der Haf­tung beim Ver­trag dieser Art.

Mit lehrreicher Begründung hob je­doch das Bundes­beru­fungs­gericht des sech­sten Bezirks der USA in Cincin­nati die Abwei­sung im Fall Capps v. Cremation Options Inc. am 17. Juni 2015 auf. Das haf­tungs­frei­stellen­de Gesetz trat erst nach der Bestattung in Kraft. Das Prä­zedenzfall­recht des Common Law, das dem Gesetz voranging, entfaltete dieselbe haftungs­frei­stellende Wir­kung, doch ist es bisher nur auf den Bestat­ter anwend­bar, der die Bestat­tung selbst aus­führt, während sie hier ausge­lagert war. Diese Fälle sind nun vom Unter­gericht in ihrer Er­streckung auf den vor­liegen­den Ver­trags­sachver­halt zu prüfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.