• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 10. Juli 2015

Beklagter liefert Schriftform und verliert  

.   Das Statute of Frauds schreibt seit Jahrhun­der­ten die Schrift­form für einige Verträge vor. Wenn der Kläger das Schrift­form­erforder­nis nicht erfüllt, kann er ein­packen, dachte die Beklagte in Johnson v. United Airlines Inc. und gewann ihren Antrag auf Abwei­sung. Am 9. Juli 2015 belehrte sie das Revisions­gericht eines Bes­seren.

Die Beklagte hatte selbst das inkriminie­rende Schrift­stück vor­gelegt, sodass das Bundes­berufungs­gericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans die Ab­weisung aufhob und den Fall zur wei­teren Beur­teilung zurück­reichte. Woher das Schrift­stück stammt, ist gleich.

Der Laie muss in den USA mit solchen Risiken rechnen. Beson­ders wich­tig ist, dass im Beweis­ausfor­schungsver­fahren, Discovery, jede Partei von der anderen Be­weise ein­schließ­lich Schriften ver­langen darf. Auch EMails oder SMS erfüllen das Statute of Frauds-Erfor­dernis. Zudem gilt, dass die Schrift­form mit meh­reren Schriften er­füllt werden kann, bei­spiels­weise einem Ange­bot per Post und einer Annahme durck Web­seiten­klick oder Online-Nach­richt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.