• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 14. Aug. 2015

Nichts summarisch am Summary Judgment  

.   Das Summary Judgment im amerika­nischen Zivilprozess wird oft als Kurzprozess verstanden, aber in Lewis v. Twenty First Century Bean Processing am 13. August 2015 ausführ­lich und lehrreich erklärt. Bis es zum Summary Judgment kommt, sind meist drei Vier­tel des Ver­fahrens gelaufen und zwei Drittel der Kosten angefallen.

Bis zu diesem Stadium sind bereits das über­raschend teure Ausfor­schungsbe­weisver­fahren Discovery und die Schlüs­sigkeits­prüfung vorbei. Auf der Grund­lage der einge­holten Beweise, die nur den Par­teien, nicht dem Gericht vor­liegen, wird der Antrag auf Summary Judgment gestellt, um den Prozess zu been­den, bevor der Streit den Geschwo­renen zur Tat­sachen- und Rechts­würdi­gung vorzulegen ist.

Allein der Richter entschei­det hin­gegen über den Summary Judgment-Antrag, der in der Regel von bei­den Par­teien ge­stellt wird. Sie bean­tragen, dass allein auf­grund des Vor­trages und der Rechts­lage zu ent­scheiden sei. Der Richter muss die angeführ­ten Tat­sachen aus der der Gegen­seite günstig­sten Perspek­tive als bewie­sen annehmen. Das ist kompli­ziert, doch im obigen Fall nahm das Bundes­gericht für Kansas seine Aufgabe ernst und erklär­te einen nichtan­waltlich vertre­tenen Klä­ger detail­liert die anzuwen­dende Prozess­ordnung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.