Alte Marke mit neuer Pfote und Schrift
CK • Washington. Gleich zwei bedeutsame Fragen im US-Markenrecht beantwortete Jack Wolfskin Ausrustung v. New Millennium Sports SLU am 19. August 2015: (a) Eine modernisierte Bildmarke gilt nicht unbedingt als Aufgabe der alten eingetragenen Marke. (b) Zudem sind Pfoten so weitverbreitet, dass sie auch bei gleichartigen Waren nicht unbedingt verwechselbar sind, solange die Gesamtgestaltung einer Bildmarke dem Verbraucher die Herkunftsunterschiede der Waren deutlich vermittelt.
Die Entscheidung wirkt natürlich über Pfoten in Bildmarken hinaus, zumal sie vom landesweit für das Markenrecht zuständigen, neben dem Weißen Haus sitzenden Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks stammt. Die ältere Marke war durch Hinzufügung von Klauen und eine Schriftzuganpassung verändert worden. Der Verbraucher sieht dies als Fortführung der eingetragenen Marke, nicht als ihre Aufgabe, an, erkannte das Gericht.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr verlässt sich das Gericht auf die typischen DuPont-Merkmale und stimmt dem Inhaber der jüngeren Marke zu: Das Markenamt hatte deren Eintragung abgelehnt, obwohl es für zwei entscheidende Faktoren keine Beweisgrundlage ermittelt hatte: (a) die Ähnlichkeit der Marken und (b) die Zahl und Art vergleichbarer Marken im Verkehr.
Zu Unrecht war das Markenamt davon ausgegangen, dass Inhaber oft ihre kombinierten Wort- und Bildmarken getrennt im Verkehr verwenden, und deshalb allein auf die Pfoten abgestellt. Bei einem oft benutzten Bildelement darf das Amt darauf nicht zu viel Wert legen, wenn es mit Worten kombiniert ist. Zudem durfte das Amt nicht die zahlreichen Dritteintragungen von Pfotenmarken ignorieren.
Die Entscheidung wirkt natürlich über Pfoten in Bildmarken hinaus, zumal sie vom landesweit für das Markenrecht zuständigen, neben dem Weißen Haus sitzenden Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks stammt. Die ältere Marke war durch Hinzufügung von Klauen und eine Schriftzuganpassung verändert worden. Der Verbraucher sieht dies als Fortführung der eingetragenen Marke, nicht als ihre Aufgabe, an, erkannte das Gericht.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr verlässt sich das Gericht auf die typischen DuPont-Merkmale und stimmt dem Inhaber der jüngeren Marke zu: Das Markenamt hatte deren Eintragung abgelehnt, obwohl es für zwei entscheidende Faktoren keine Beweisgrundlage ermittelt hatte: (a) die Ähnlichkeit der Marken und (b) die Zahl und Art vergleichbarer Marken im Verkehr.
Zu Unrecht war das Markenamt davon ausgegangen, dass Inhaber oft ihre kombinierten Wort- und Bildmarken getrennt im Verkehr verwenden, und deshalb allein auf die Pfoten abgestellt. Bei einem oft benutzten Bildelement darf das Amt darauf nicht zu viel Wert legen, wenn es mit Worten kombiniert ist. Zudem durfte das Amt nicht die zahlreichen Dritteintragungen von Pfotenmarken ignorieren.