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Mittwoch, den 26. Aug. 2015

Bitte keine Auslandsprobleme in die USA bringen  

.   Eine Anlegerklage sandte das Bundes­gericht in New York nach England. Es wies die Klage nicht ab, sondern sus­pendier­te den US-Pro­zess nach dem Forum Non Conveniens-Grund­satz. Am 25. August 2015 folgte in Rentokil-Initial Pension Scheme v. Citigroup Inc. die Revi­sionsent­scheidung gegen die Rüge der Anleger: Dieser Grund­satz vermit­telt dem Gericht einen wei­ten Er­messens­spiel­raum, der hier nicht über­zogen wurde.

Das Bundesberufungs­gericht des zwei­ten Be­zirks der USA in New York City erklärte vor­bild­lich die Merk­male, die dem Gericht dieses Er­messen ein­räumen, sowie die Drei­stufen­prü­fung für den be­haupte­ten Ermes­sensmiss­brauch. Es muss sich um einen klaren Miss­brauch handeln:
Discretion is abused in the context of forum non conveniens when a decision (1) rests either on an error of law or on a clearly erroneous finding of fact, or (2) cannot be located within the range of permissible decisions, or (3) fails to consider all the relevant factors or unreasonably balances those factors.
Die amerikanischen Beklag­ten hatten sich auf Anord­nung des Gerichts un­widerruf­lich der Ge­richtsbar­keit englischer Gerichte unter­worfen. Der kla­gende eng­lische In­vestitions­fonds muss nun zuerst sein Recht zu­hause suchen, wo­hin auch der Sach­verhalt und das auf die An­sprüche anwend­bare Recht deuten.

Das Urteil unterstreicht den Wert des Forum Non Conveniens-Grundsatzes in der Abwehr amerikanischer Klagen. Er gilt auch bei Klagen von Amerikanern gegen Ausländer. Weisen Recht, Sachverhalt, Zeugensitz, Sprache und dergleichen ins Ausland, kann sich der Kampf um die Verweisung lohnen, vor allem in den bedeutend billigeren deutschen Rechtskreis, wo zudem Recht und Risiken klarer einschätzbar sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.