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Donnerstag, den 08. Okt. 2015

Verschließt Tür-Zu-Gesetz den Vertragsanspruch?

 
.   Gesellschaften müssen in jedem US-Staat einge­tragen sein, in dem sie Ge­schäfte täti­gen, nicht nur im Grün­dungs­staat. Ohne Ein­tragung versagt ihre Haftungs­beschrän­kung. Zudem können Door closing-Gesetze ihnen das Recht ver­sagen, eigene An­sprüche ein­zuklagen. Aspire Channel LLC v. Penngood LLC betrifft das Klage­recht nach DC Code §29-105.02.*

Das Bundesgericht des US-Haupt­stadt­bezirks stellte fest, dass eine Aus­nahme dieses Geset­zes das Klagerecht auf Zah­lung aus einem Video­werbungs­vertrag rette. Selbst wenn die Gesell­schaft sich nach ihrer Grün­dung nicht im Haupt­stadt­bezirk regist­riert habe, gelte die Aus­nahme für Unter­nehmen, die am zwischen­staat­lichen Handel, interstate Intercourse, teil­nehmen.

Der United States District Court for the District of Columbia stellte am 7. September 2015 nach der Supreme Court-Recht­sprechung den Intercourse dem verfas­sungsge­schützten Commerce gleich. Die Klä­gerin hatte erfolg­reich vorge­tragen, dass ihre Werbe­einblen­dungen USA-weit ausgestrahlt werden und daher als interstate-Akti­vität gelten. Auf diese Ausnahme sollte sich keine Gesell­schaft in den USA ver­lassen, da ihre Haf­tung weiter­hin unbe­schränkt ist und das Klage­verbot des Door-Closing-Gesetzes in jedem Staat der USA anders aussieht.

* A foreign filing entity or foreign limited liability partnership doing business in the District may not maintain an action or proceeding in the District unless it is registered to do business in the District.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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