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Donnerstag, den 12. Nov. 2015

Kreditauskunft vertraut falschem Datensatz  

.   Garbage in, garbage out gilt nicht nur für Program­mierer. Bei Kredit­auskunf­teien können solche Fehler schwere Schäden anrichten. Dem Kläger in Wright v. Experian Information Solutions Inc. ging es so, und er verlor den­noch seine Klage gegen Auskunf­teien am 10. Novem­ber 2015 in der Revi­sion.

Das Finanzamt hatte einen unklar formulier­ten Pfändungs­beschluss gegen eine Firma ein­tragen lassen, an der der Kläger betei­ligt war, und neben dem der Firma seinen Namen angegeben. Das Pfand­amt trug den Be­schluss unter seinem Namen ein, und die Aus­kunf­teien zeigten als­bald die Be­lastung in seinem privaten Datensatz an.

Der Kläger verlangte erst die Berichti­gung und klagte dann nach dem Fair Credit Reporting Act und dem Colorado Consumer Credit Reporting Act, weil der Beschluss weiter­hin auf seinem Konto, wenn­gleich auch als begli­chen, nicht als zurück­genommen, withdrawn, erschien. Mit einer 31-sei­tigen, lehr­reichen Begrün­dung erklärte das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Bezirks der USA in Denver das Verhal­ten der Auskunf­teien für entschul­digt. Sie hät­ten ange­messene Vorkeh­rungen für die Über­nahme der unein­deutigen Finanz­amts­daten getroffen.

Die Minder­meinung hielt je­doch fest, dass ihnen eine wei­tere Nach­prüfung, auch unter Berück­sichtigung der vom Kläger zuge­sandten Be­schlüsse, zumut­bar gewesen wäre, die sie schuld­haft versäumt hätten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.