Klageverweisung ins unsichere Ausland
CK • Washington. Wenn ein Gericht sich für zuständig erachtet, darf es dennoch die Klage dorthin verweisen, wo engere Beziehungen zum Sachverhalt, zu Parteien, zu Zeugen, zum anwendbaren Recht oder zur Sprache bestehen. Das erfordert vom Gericht eine Ermessensentscheidung. Die Unsicherheiten des Alltags braucht das Gericht nicht, die Gerechtigkeit der Rechtsordnung und seiner Gerichtsbarkeiten muss es hingegen sehr wohl berücksichtigen.
Im Fall Bahgat v. Arab Republic of Egypt bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die ordentliche Ausübung des Ermessens durch das Untergericht. Dieses hatte eine Klage nach dem Forum non conveniens-Grundsatz nach Ägypten verwiesen. Die Revision erklärte am 22. Januar 2016 unter anderem, dass die dortigen Gerichte in ihrer Rechtsanwendung die erforderlichen rechtsstaatlichen Qualitätsanforderungen erfüllen.
Im Fall Bahgat v. Arab Republic of Egypt bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die ordentliche Ausübung des Ermessens durch das Untergericht. Dieses hatte eine Klage nach dem Forum non conveniens-Grundsatz nach Ägypten verwiesen. Die Revision erklärte am 22. Januar 2016 unter anderem, dass die dortigen Gerichte in ihrer Rechtsanwendung die erforderlichen rechtsstaatlichen Qualitätsanforderungen erfüllen.