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Samstag, den 23. Jan. 2016

Klageverweisung ins unsichere Ausland  

.   Wenn ein Gericht sich für zuständig erachtet, darf es den­noch die Klage dorthin verweisen, wo engere Bezie­hungen zum Sach­verhalt, zu Parteien, zu Zeugen, zum anwend­baren Recht oder zur Sprache bestehen. Das erfor­dert vom Gericht eine Ermessens­entschei­dung. Die Unsicher­heiten des All­tags braucht das Gericht nicht, die Gerech­tigkeit der Rechts­ordnung und seiner Gerichts­barkei­ten muss es hin­gegen sehr wohl berücksich­tigen.

Im Fall Bahgat v. Arab Republic of Egypt bestätigte das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die ordent­liche Ausübung des Ermes­sens durch das Unter­gericht. Dieses hatte eine Klage nach dem Forum non conveniens-Grund­satz nach Ägypten verwiesen. Die Revision erklärte am 22. Januar 2016 unter anderem, dass die dor­tigen Ge­richte in ihrer Rechts­an­wen­dung die erforder­lichen rechts­staat­lichen Qualitäts­anforde­rungen erfüllen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.