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Dienstag, den 17. Mai 2016

Haftung der Personensuchmaschine nach Kreditschutzgesetz  

.   Der Supreme Court der USA entschied am 16. Mai 2016 den mit Spannung erwarteten Fall Spokeo Inc. v. Robins, in dem eine Per­so­nen­suchmaschine den Vorwurf der Verletzung des Bundeskredit­schutz­ge­set­zes durch die Veröffentlichung angeblich falscher Daten über den Klä­ger bestritt. Im Untergericht war sie erfolgreich, als das Gericht keine Aktiv­le­gi­timation ent­deck­te, doch in der Revision verlor sie.

Vom Obersten Bundesgerichtshof erfuhren die Parteien, dass die Revision ein Le­gitimationsmerkmal zur Schadensbehauptung übersehen hatte. Der Scha­den muss concrete and particularized sein. Die Revision hatte diese Un­ter­schei­dung nicht verstanden oder ignoriert und nur auf den behaupteten Par­ti­ku­lar­scha­den abgestellt. Lehrreich erläutert die Begründung nun diese Merk­ma­le in Bezug auf den Fair Credit Reporting Act of 1970, der primär Finanz­aus­kunf­teien und Inkassofirmen anspricht.

Das Gericht erörterte den Schaden, der im Internetzeitalter durch eine nicht auf Finanzen auslegte Auskunft folgt, sondern der Auskunft über allgemeine Per­sonendaten und die Beziehungen von Personen zueinander, die Finanz­daten nur indirekt erwähnt, folgen kann. Der Kläger fand in der Suchmaschine seinen Namen: His profile, he asserts, states that he is married, has children, is in his 50's, has a job, is relatively affluent, and holds a graduate degree. … According to Robins' complaint, all of this information is incorrect. AaO 6.

Wegen dieser Falschauskunft verklagte er die Suchmaschine auf Schadensersatz von ab $100 und formulierte sie als Sammelklage - vermutlich in der Hoffnung, damit einen für ihn lohnenderen Vergleich zu erzielen. Dieser Beschluss weist den Fall jedoch zu einer Weiterprüfung zurück. Nur wenn das Untergericht auch einen konkreten Schaden feststellt, geht der Prozess weiter.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.