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Freitag, den 27. Mai 2016

Journalistin im Ausland erhebt Beweis in den USA  

Beweisvernehmung durch Partei in den USA für Auslandsprozess
.   Eine Amerikanerin fühlt sich von einer ausländischen Jour­na­listin verleumdet und verklagt sie in Hongkong. Die Journalistin muss nur die Wahrheit ihrer Charakterisierung der Klägerin als vulgär beweisen. Dazu be­an­tragt sie in den USA die Vernehmung deren Ex-Fahrers im Fall In re App­li­cation of Kate O'Keeffe im Rahmen der förmlichen Beweiserhebung. Nach 28 USC ยง1782 ist zu prüfen, ob:
(1) … the person from whom discovery is sought reside (or be found) in the district of the district court to which the application is made,
(2) … the discovery be for use in a proceeding before a foreign tri­bu­nal, and
(3) … the application be made by a foreign or international tribunal or any interested person … AaO 1.
Diese Regel der Bundesprozessordnung soll Prozesse im Ausland unterstützen, indem dortige Gerichte oder Parteien das US-Beweisverfahren durchführen. Ein Missbrauch wird durch Anwendung der Leitlinien vermieden, die der Supreme Court in Washington, DC, im Fall Intel Corp. v. Advanced Micro Devices Inc. ent­wickelt hatte. Das angerufene amerikanische Gericht muss unter Ausübung sei­nes Ermessens diese Faktoren ermitteln:
(1) whether the person from whom discovery is sought is a par­ticipant in the foreign proceeding;
(2) the nature of the foreign tribunal, the character of the pro­ceedings underway abroad, and the receptivity of the foreign go­vern­ment or the court or agency abroad to U.S. federal-court judicial assistance;
(3) whether the request conceals an attempt to circumvent foreign proof-gathering restrictions or other policies of a foreign country or the United States; and
(4) whether the request is unduly intrusive or burdensome. AaO 2.
Am 26. Mai 2016 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City für den Journalisten. Den Antrag, durch den Fahrer zu be­weisen, dass die Klägerin wie von ihm berichtet, foul-mouthed, unflätig oder vulgär, rede, erklärte es für zulässig.

Seine Vernehmung, Deposition, erfolgt nun - höchstwahrscheinlich - wie üblich ohne Mitwirkung des Gerichts, sondern un­ter Leitung der Partei- und Zeugen­an­wälte mit Ziel, ein Wort- und ein Video­protokoll der Vernehmung dem Gericht in Hongkong vorzulegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.