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Samstag, den 28. Mai 2016

Gilt Schiedsklausel in Online-Spiel-AGB auch für Dritte?  

.   Das Primat der Schiedsgerichtsbarkeit, Arbitration, in den USA bedeutet, dass sich auch Dritte auf eine Schiedsklausel berufen dürfen, wenn diese sie begünstigt. Der Supreme Court in Washington legt solche Klau­seln weit aus, während in San Francisco Gegenwind weht: Verbraucher, wie die Onlinespieler im Fall Geier v. M-Qube Inc., sollen eher nicht an ein Schieds­ge­richt verwiesen werden, wenn sie wegen rechtswidrig aufgedrängter Zu­satz­kosten vor ein ordentliches Gericht mit sympathisierenden Geschwo­re­nen und Sammel­klage­option ziehen wollen.

Obwohl der Supreme Court seine Position wiederholt und ausdrücklich auch im Verbraucherschutzrecht unterstreicht, wagt das Bundesberufungsgericht des neun­ten Bezirks der USA immer wieder Abweichungen. In diesem Fall galt die Schieds­klausel in den App-AGBs für den Onlinespieler als Verbraucher und den App-An­bieter sowie die Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung und den Abrechnungen erbringen.

Am 26. Mai 2016 entschied das Gericht unter Anwendung des Washingtoner ein­zelstaatlichen Rechts, das die in der Klausel unbenannten Dienstleister ge­gen die Klage des Verbrauchers gegen den Dienstleister ohne Einbeziehung des Spielanbieters möglicherweise den Schiedseinwand geltend machen dürfen.

In der Revisionsbegründung findet der Leser alle Merkmale für die Ermittlung der Drittbegünstigung der Dienstleister durch die AGB. Der Revisionsbeschluss gibt dem Untergericht jedoch die Prüfung der Fragen auf, ob die Verbraucher den AGB zustimmten und ob die beklagten Dritten auch wirklich Dienstleister des Spielanbieters sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.