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Sonntag, den 14. Aug. 2016

Rückdatierter Rücktritt statt Kündigung wirksam  

.   Statt eine Kündigung von einem Krankenhaus hin­zu­neh­men, handelte eine Ärztin ein eigenes rückdatiertes Rück­tritts­angebot aus, das das Kranken­haus annahm. Danach verklagte sie das Kranken­haus sowie das For­schungs­institut, dem sie als Mili­tär­ange­höri­ge zur Weiter­bildung ver­trag­lich zu­ge­wiesen war.

Sie beansprucht Schadensersatz wegen Ver­trags­bruchs, Ver­let­zung eines Ver­trags zwischen Dritten als Dritt­begün­stigte und die Verlet­zung der konklu­den­ten ver­trag­li­chen Ne­ben­pflicht zu gutem Glauben und fairem Handeln, implied Covenant of good Faith and fair Dealing, nach dem Recht des District of Co­lum­bia. In Burns v. Ge­orge­town Univer­sity Medical Center wies das Bundes­ge­richt der Hauptstadt am 12. August 2016 die Klage ab.

Soweit überhaupt die richtige Vertrags­partei ver­klagt ist, stellt das Gericht kei­nen Ver­trags­bruch fest, weil die Klägerin vor der Kündigung zurück­trat und da­mit den Vertrag durch Rescission auflöste. Dass die Kün­digung in Wirk­lich­keit zu­erst erfolgte und der Rücktritt zurück­datiert war und später erklärt wurde, stört das Gericht nicht. Einen Anspruch gegen die nicht vertrag­lich gebun­dene Par­tei stellt das Gericht nicht fest.

Die konkludente Pflicht zu gutem Glauben und fairem Handeln erör­tert das Ge­richt ausführlich. Es bestä­tigt, dass das angenom­mene Rück­tritts­angebot dazu führt, dass die Klä­gerin keine Vertrags­ansprüche behaup­ten kann. Von den zahl­reichen behaup­teten pflicht­verlet­zenden Hand­lungen unter­sucht das Gericht einen kranken­haus­internen EMailverkehr gründ­licher. Die Erwähnung von Leis­tungs­mängeln in dieser Korres­pondenz bedeutet keine Pflicht­ver­letzung, son­dern einen normalen Aus­tausch zur Klärung admi­nistra­tiver Fragen: Plaintiff has not iden­tified any actions that qualify as "evading the spirit of the contract, will­fully rende­ring imperfect perfor­mance or inter­fering with the other party's per­formance". AaO 26.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.