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Dienstag, den 11. Okt. 2016

Markeneignung: 660 Worte sind zuviel  

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Ausschnitt aus Marke
Markenausschnitt
Was eignet sich eigentlich als Mar­ke? Ein Blatt mit 660 Worten - einige groß, viele klein - jedenfalls nicht, lernt der Leser im Fall In re Light, den das landesweit marken­zustän­dige Bun­des­be­ru­fungs­gericht des Bundesbezirks neben dem Weißen Haus am 7. Oktober 2016 entschied.

Was als Marke schutzfähig ist, richtet sich bundes­recht­lich nach dem Lanham Act. Einzelstaatliches Markenrecht darf an­de­re Merkmale setzen. In seinem Beschluss bestätgte das Gericht das Bun­des­mar­ken­amt in sei­ner Wertung, dass ein vollbeschriebenes Blatt mit einigen Wor­ten in einem klei­nen Rechteck vom Verkehr nicht als die marken­er­for­der­li­che Ver­knüp­fung von Ware und Hersteller angesehen würde.

Die 13-seitige Begründung führt mit Wirkung für die gesamten USA in die Merk­ma­le der bundesrechtlichen Marke ein. Daneben behandelt es auch Ver­fah­rens­rügen, die die Klägerin dem United States Patent and Trademark Office trotz des­sen offensichtlicher Geduld mit ihr vorwarf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.