• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 08. Dez. 2016

Designkopie: Schadensersatz auf Gerät oder Teile?  

.   In Samsung Electronics Co. v. Apple Inc. erließ der Su­pre­me Court der USA einen wegweisenden Beschluss, nachdem die Re­vi­si­on einen Scha­dens­er­satz von $399 Mio. wegen der Verletzung von Ele­men­ten eines ge­schütz­ten Telefon-Designs bestätigt hatte. Am 6. Dezember 2016 prüf­te das Ge­richt in Wa­sh­ing­ton, ob der Schadensersatz am Wert des gan­zen Geräts oder dem der design-ge­schütz­ten Teile zu messen ist.

Der Oberste Bundesgerichtshof erörterte in seiner elfseitigen Begründung den ยง289 Patent Act mit dem Begriff Article of Manufacture und der Bemessung des Scha­dens­er­sat­zes to the Extent of his total Profit. Ob der Gewinn aus dem Wert von nach­ge­ahm­ten Komponenten berechnet wird oder aus dem Wert des ganzen Ge­räts, kann einen erheblichen Unterschied bedeuten.

Das Gericht entschied, dass der Wert der imitierten Teile zur Bemessung he­ran­ge­zo­gen wer­den darf. Bei einem aus Teilen bestehenden Gerät ist nicht al­lein des­sen Wert maßgeblich. Eine konkrete Aufteilung konnte das höchste Ge­richt der USA nicht vor­nehmen, weil die Prozessparteien den Gewinn aus den ein­zel­nen Kom­po­nenten nicht erörtert hatten. Der Fall kehrt deshalb ans Unter­ge­richt zurück.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.