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Mittwoch, den 21. Dez. 2016

Warum sollte man das Urheberrecht anmelden?  

.   Ein als Erfinder, Autor und Komponist erfolgreicher Man­dant weist gleich nach Erstellung jedes Werkes dessen Anmeldung beim Copy­right Of­fice an. Die Eile ist nicht unbedingt geboten, aber er hat schon schlech­te Er­fah­run­gen mit Verletzern gemacht. Die Copyright-Eintragung ist zu­dem kos­ten­gün­stig - nur Domainnamen sind billiger. Doch was soll die Ein­tra­gung be­zwecken?

Ein Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes. Sobald es er­schaf­fen ist, darf der Schöpfer sein ©-Zeichen samt Jahr und Namen auf dem Werk ver­mer­ken. Nicht einmal dies ist notwendig, denn das Kennzeichnungs­er­for­der­nis ist schon seit Jahrzehnten abgeschafft. Eine wichtige Wirkung der An­mel­dung liegt darin, dass sie eine Prozessvoraussetzung darstellt.

Nur wer sein Werk angemeldet hat, darf Verletzer verklagen. Selbst wenn das Amt die Eintragung ablehnt, ist die Prozessvoraussetzung erfüllt. Der Eigen­tü­mer des Werks muss dann das Gericht von seinem Urheberrecht überzeugen und darf sich nicht auf die aus der Eintragungsurkunde her­ge­lei­te­te Ver­mu­tung zu seinen Gun­sten berufen.

Letztlich hat der Mandant einen guten Riecher: Die Anmeldung ist nicht er­for­derlich, aber bei schnelllebigen Werken mit hoher Nachahmungsgefahr muss man seine Prozessvoraussetzungen erfüllt haben, um im Verletzungsfall nicht nur mit dem Staubwedel drohen zu können.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.