Ein Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes. Sobald es erschaffen ist, darf der Schöpfer sein ©-Zeichen samt Jahr und Namen auf dem Werk vermerken. Nicht einmal dies ist notwendig, denn das Kennzeichnungserfordernis ist schon seit Jahrzehnten abgeschafft. Eine wichtige Wirkung der Anmeldung liegt darin, dass sie eine Prozessvoraussetzung darstellt.
Nur wer sein Werk angemeldet hat, darf Verletzer verklagen. Selbst wenn das Amt die Eintragung ablehnt, ist die Prozessvoraussetzung erfüllt. Der Eigentümer des Werks muss dann das Gericht von seinem Urheberrecht überzeugen und darf sich nicht auf die aus der Eintragungsurkunde hergeleitete Vermutung zu seinen Gunsten berufen.
Letztlich hat der Mandant einen guten Riecher: Die Anmeldung ist nicht erforderlich, aber bei schnelllebigen Werken mit hoher Nachahmungsgefahr muss man seine Prozessvoraussetzungen erfüllt haben, um im Verletzungsfall nicht nur mit dem Staubwedel drohen zu können.