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Samstag, den 14. Jan. 2017

Selbst klagen - ist jedem in den USA unbenommen

 
.   Dumme Anfragen kommen regelmäßig aus Deutschland mit dem Wunsch, in den USA deutsche Personen oder Institutionen zu ver­kla­gen. Der Anwalt lehnt dankend ab. Wie Amerikanern steht es ihnen frei, selbst zu klagen. Mit $350 oder weniger Gerichtsgebühren sind sie dabei. Eine An­walts­pflicht gilt nur für Unternehmen. Private dürfen selbst klagen und ver­lie­ren.

Dass sie verlieren, liegt meist an der Komplexität des Prozessrechts, nicht un­be­dingt an der Qualität der Ansprüche. Bei Klägern im Ausland ist allerdings schon mit der Abweisung wegen Unzuständigkeit der US-Gerichte zu rechnen. Einblicke in die Komplexität vermitteln zwei neue Entscheidungen: Emrit v. Heck vom 10. Januar 2017 und Carmen Naomi Watson v. Mylan Phar­ma­ceu­ti­cals Inc. vom 13. Januar 2017.

Beide Klagen haben irgendetwas mit gesundem Menschenverstand zu tun, der sich aber nicht in konkreten Ansprüchen mit fundierter Substantiierung mani­festiert. Daneben verstehen die Kläger fundamentale Elemente des Pro­zess­rechts nicht, doch verwenden sie Fachbegriffe, als ob sie sie begriffen. Die Ge­richte bemühen sich ernsthaft, das Unverständliche in Verständliches um­zu­deu­ten - wozu sie bei Anwälten nicht verpflichtet sind -, bevor sie die Kla­gen mit für Juristen lehrreichen Begründungen abweisen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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