Jeder Staat der USA besitzt seine eigene Gerichtsbarkeit. In jedem ist sie anders, wie das Recht auch, denn als sich die Kolonien zu einem Bunde zusammenschlossen, bestanden sie auf der Kontrolle allen Rechts, das nicht ausdrücklich der Bundeskompetenz zugeschlagen wurde. Deshalb kümmern sie sich autonom um ihr Vertragsrecht, Sachenrecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Prozessrecht und vielerlei mehr. Ihre Gerichte haben meist zwei oder drei Instanzen. In New York heißt die erste Instanz Supreme Court, in anderen Staaten ist diese Bezeichnung meist dem höchsten Gericht vorbehalten. Ihre Entscheidungen haben staatsweite Bedeutung.
Damit diese einzelstaatlichen Gerichte nicht den Handel zwischen den Kolonien und Staaten behinderten oder durch die Bevorzugung Einheimischer aus dem Gleichgewicht warfen, führte die Bundesverfassung eine parallele Bundesgerichtsbarkeit ein. Wenn Parteien aus verschiedenen Staaten streiten, können sie deshalb auch das Bundesgericht erster Instanz anrufen, den United States District Court vor Ort. Der ist auch generell für Ansprüche aus Bundesrecht zuständig, beispielsweise aus Urheberrecht, selbst wenn die Parteien im selben Staat wohnen.
Die im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch ausgewerteten Entscheidungen stammen in der Regel von den Bundesgerichten, weil sie im Durchschnitt mit besseren Richtern besetzt sind. Oft haben diese Entscheidungen auch revisionsbezirks- oder landesweite Bedeutung. Bei c.star.us sammeln wir täglich ihre Entscheidungen, und dort erklären wir auch die Bezirksaufteilung der Obergerichte des Bundes. Ihr Prozessablauf ist in Der US-Prozess auf 14 Seiten als Fluglektüre zusammengefasst.