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Sonntag, den 26. Febr. 2017

Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten  

.   Der Leser kann kaum ahnen, warum die hier vorgestellten Entscheidungen meist von den Bundesgerichten der ersten bis zur Supreme Court-Instanz stammen. Wenn wir in den Berichten vom Recht bestimmter Staa­ten so­wie sonstiger Rechtskreise der USA sprechen, muss es dort doch wohl auch Gerichte geben?! Das etwas unübersichtliche Bild sieht so aus:

Jeder Staat der USA besitzt seine eigene Gerichtsbarkeit. In jedem ist sie an­ders, wie das Recht auch, denn als sich die Kolonien zu einem Bunde zu­sam­men­schlos­sen, bestanden sie auf der Kontrolle allen Rechts, das nicht aus­drück­lich der Bundeskompetenz zugeschlagen wurde. Deshalb kümmern sie sich auto­nom um ihr Ver­trags­recht, Sachenrecht, Strafrecht, Ge­sell­schafts­recht, Steu­er­recht, Prozessrecht und vielerlei mehr. Ihre Gerichte haben meist zwei oder drei Instanzen. In New York heißt die erste Instanz Supreme Court, in an­de­ren Staa­ten ist diese Bezeichnung meist dem höchsten Gericht vor­be­hal­ten. Ihre Ent­schei­dun­gen haben staatsweite Bedeutung.

Damit diese einzelstaatlichen Gerichte nicht den Handel zwischen den Ko­lo­ni­en und Staaten behinderten oder durch die Bevorzugung Einheimischer aus dem Gleichgewicht warfen, führte die Bundesverfassung eine parallele Bun­des­ge­richts­bar­keit ein. Wenn Parteien aus verschiedenen Staaten strei­ten, kön­nen sie des­halb auch das Bundesgericht erster Instanz anrufen, den United Sta­tes Dis­trict Court vor Ort. Der ist auch generell für Ansprüche aus Bun­des­recht zu­stän­dig, bei­spiels­weise aus Urheberrecht, selbst wenn die Parteien im selben Staat wohnen.

Die im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch ausgewerteten Ent­schei­dun­gen stammen in der Regel von den Bundesgerichten, weil sie im Durch­schnitt mit besseren Richtern besetzt sind. Oft haben diese Ent­schei­dun­gen auch revisions­bezirks- oder landesweite Bedeutung. Bei c.star.us sam­meln wir täg­lich ihre Entscheidungen, und dort erklären wir auch die Bezirks­auf­tei­lung der Obergerichte des Bundes. Ihr Prozessablauf ist in Der US-Prozess auf 14 Sei­ten als Fluglektüre zu­sam­mengefasst.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.