Kanzleiwerbung geht nach hinten los: Hohn der Richter
CK • Washington. Milliarden habe sie ihren Mandanten eingeklagt, brüstet sich die Kanzlei im Internet. Das Gericht reibt ihr die Reklame unter die Nase. Das Ziel ihrer Klage - bereits in der zweiten Auflage und immer noch mangelhaft - sei fetter Profit, nicht die Erstattung einer kleinen Teilzahlung auf eine Kündigungsabfindung, die sie ihrem Internetdienstleister schuldete, meint das Gericht. Die Kanzlei behauptet, die Kündigungsfrist ihres Vertrags habe rechtswidrig zu einem Abfindungsanspruch geführt.
Die Anwälte klagten im Namen aller Kunden des Dienstleisters. In Chicago fand das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 8. März 2017 im Fall Cafferty, Clobes, Meriwether & Sprengel LLP v. XO Communications Services LLC keinen Vertragsbruch und keinen Anspruch nach anderen fantasievoll behaupteten Anspruchsgrundlagen. Ein Erstklässler kann die Kündigungsfrist ermitteln, rechnet es in seiner harschen Revisionsbegründung vor.
Der Vertrag sei klar. Der Umstand, dass der Dienstleister die Kündigungsfrist jeden Monat in der Rechnung erklärte, sei ihm nicht als vertragswidrig anzurechnen, nur weil er in der Rechnung nicht auch das Anfangs- und Enddatum des Vertrags mit automatischer Verlängerungsklausel erwähnte. Beim Blick in den Vertrag wären den doch so hochqualifizierten Rechtsanwälten die Daten ins Auge gesprungen, schreibt das Gericht höhnisch.
Die Anwälte klagten im Namen aller Kunden des Dienstleisters. In Chicago fand das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 8. März 2017 im Fall Cafferty, Clobes, Meriwether & Sprengel LLP v. XO Communications Services LLC keinen Vertragsbruch und keinen Anspruch nach anderen fantasievoll behaupteten Anspruchsgrundlagen. Ein Erstklässler kann die Kündigungsfrist ermitteln, rechnet es in seiner harschen Revisionsbegründung vor.
Der Vertrag sei klar. Der Umstand, dass der Dienstleister die Kündigungsfrist jeden Monat in der Rechnung erklärte, sei ihm nicht als vertragswidrig anzurechnen, nur weil er in der Rechnung nicht auch das Anfangs- und Enddatum des Vertrags mit automatischer Verlängerungsklausel erwähnte. Beim Blick in den Vertrag wären den doch so hochqualifizierten Rechtsanwälten die Daten ins Auge gesprungen, schreibt das Gericht höhnisch.