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Montag, den 27. März 2017

Supreme Court zum Urheberschutz von Bekleidung  

Immense wirtschaftliche Bedeutung - expandierter Schutz für Grafik, Bild, Skulptur
Urheberrechtseintragung
.   Jeder Takt Musik genießt langen und breiten Schutz im Urheberrecht. Kreativität bei Bekleidung hingegen wird stiefkindlich behandelt. Jetzt hat der Sup­reme Court in Star Athletica LLC v. Varsity Brands Inc. den Schutz geprüft und knapp ausgedehnt. Schuld trug bisher der Funktionalitätsgrundsatz. Ihn schafft das Gericht auch nicht ab.

Was funktional ist, erhält keinen Schutz im Copyright Act. Deshalb durfte ein Schneider von Sporttanzuniformen die Schnitte, For­men und Stoffe eines Konkurrenten un­ge­ahn­det nachahmen. Bisher war unklar, ob auch die grafischen Werke auf den Uni­for­men, die mit Schnitten und Stoffen un­trenn­bar verbunden sind, schutzfähig sind. Sind sie eigene Werke oder werden sie von den schutzunfähigen stofflichen und funk­ti­ona­len Bekleidungs­elementen subsumiert?

Obwohl die das Werk schaffende Klägerin 200 Copyright-Eintragungen beim Co­py­right Office besaß, hatte das Untergericht die Klage gegen die beklagte Imi­ta­to­rin abgewiesen, weil die graphischen Muster untrennbar mit den funktionalen Uni­for­men verbunden seien. Im Kern entschied der Supreme Court der USA in Washington am 22. März 2017, dass zweidimensionale grafische, bild­li­che oder skulpturelle Werke nicht faktisch, sondern nur in der Vorstellung von der drei­dimensionalen Bekleidung trennbar sein müssen, um sich von der Funk­ti­o­na­li­tät abzuheben und als eigene Werke schutzfähig sein zu dürfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.