Der Kläger hatte eine Klage vor dem einzelstaatlichen texanischen Gericht wegen einer Wettbewerbsverletzung erhoben. Da sich der Wohnsitz der Beklagten in Kanada befindet, holte sich die Klägerin die Erlaubnis ein, die Klage auf dem Postweg zuzustellen. Die Beklagte weigerte sich, vor Gericht zu erscheinen oder auf sonstigem Wege auf die Klage zu antworten. Das Gericht erließ ein Versäumnisurteil zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte ging in Revision mit der Begründung, dass ihr die Klage nicht ordnungsgemäß nach den Regeln der Übereinkunft zugestellt worden war. Das texanische Berufungsgericht stimmte ihr zu. Die Klägerin wandte sich an den Supreme Court.
Strittig war insbesondere die Auslegung von Artikel 10a der Übereinkunft:
Article 10Die Beklagte behauptete, dass das Wort send nicht die Übermittlung juristischer Unterlagen umfasse und eng auszulegen sei. Hilfsweise führte sie an, dass selbst wenn diese umfasst seien, ein Versand zu einem bestimmten Zweck, hier die Klagezustellung, Service of Process, gegen das Abkommen verstoßen würde.
Provided the State of destination does not object, the present Convention shall not interfere with -
a) the freedom to send judicial documents, by postal channels, directly to persons abroad, …
Das Gericht widersprach ihr in beiden Punkten. Der Begriff send sei weit auszulegen, und aus der Systematik des Abkommens gehe hervor, dass, insbesondere in Anbetracht von Artikel 1, Artikel 10a eine Klagezustellung einschließen muss, da letzterer sonst überflüssig sei. Die Ratio der Vorschrift sei, die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Dokumenten zwischen den Mitgliedsstaaten zu erleichtern, nicht zu behindern. In der französischen Fassung des Abkommens sei mit dem Begriff adresser zudem auch regelmäßig die Klagezustellung enthalten.
Wenn außerdem eine Absicht der Gesetzesverfasser bestünde, Artikel 10a auf eine bestimmte Teilmengevon Dokumenten zu beschränken, hätten sie dies laut Gericht wohl explizit erwähnt, wie etwa in Artikel 15. Voraussetzung für eine wirksame Zustellung sei jedoch stets, dass der Staat, in den das Dokument übermittelt wird, keine Einwände dagegen geltend macht.
Deshalb vereitelt beispielsweise in Deutschland eine Zustellung entgegen den Bestimmungen des Übereinkommens eine Anerkennung und Vollstreckung eines amerikanischen Urteils. Doch kann mit diesem Urteil in das Vermögen des Beklagten in den USA wirksam vollstreckt werden.