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Mittwoch, den 07. Juni 2017

Copyright-Troll erpresst Baufirmen, verliert  

.   Im Copyright Act of 1976 schützt der Architectural Works Co­py­right Protection Act das Werk von Architekten in der Form von Plänen, Zeich­nun­gen und Gebäuden, 17 USC §101. Die Klägerin in Design Basics LLC v. Le­xing­ton Ho­mes Inc. spezialisierte sich darauf, viele Pläne anzufertigen und im In­ter­net zu veröffentlichen, um dann Architekten und Baufirmen wegen be­haup­te­ter Urheber­rechts­ver­let­zung auf Schadensersatz zu verklagen, wenn deren Werke ihren ähnlich wirk­ten. Am 6. Juni 2017 legte in Chicago das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Bezirks der USA dieses Ge­schäfts­mo­dell detailliert dar, das nicht nur Architekten Sorgen bereitet, sondern auch bei Gerichten hin­rei­chend bekannt und berüchtigt ist.

Das System beruht auf dem Umstand, dass Schadensersatz nach dem Copyright Act sehr hoch ausfallen kann und die Verteidigung im amerikanischen Prozess schnell sechsstellige Kosten auslöst. Deshalb versüßte die Klägerin ihre For­de­run­gen mit dem Hinweis, dass sie eine kostengünstige einvernehmliche Lö­sung anstrebe und gern auf einen Rechtsstreit verzichten würde. Im Gegensatz zu vie­len anderen, berichtet die Revisionsbegründung, ließ sich das beklagte Bau­un­ter­neh­men nicht darauf ein, sondern bestritt eine Nachahmung und ver­tei­dig­te sich erfolgreich bis in die Revision.

Leicht lesbar wie meist erklärt das gut besetzte Gericht ab Seite 7 die Rechts­grund­la­gen und seine Subsumtion. Ein wichtiges Verletzungsmerkmal ist das Kopieren eines Werks. Dazu ist der Zugang zum Original erforderlich. Selbst wenn der Zu­griff über das World Wide Web ermöglicht wird, beweist dies keine Kenntnisnah­me und kein Kopieren. Vor diesem Hintergrund erörtert es aus­führ­lich die An­for­de­run­gen an das Kopieren geschützter Werke, die bei Bau­plä­nen vor­nehmlich aus nicht schutzfähigen Standard- und Norm­elemen­ten wie Fen­ster, Wände und Dach bestehen und allzu subtitle Unter­schiede rechtlich aus­klam­mern. Die Be­weise reichen weder für die Nachahmung noch den Zu­gang zum Original.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.