• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 05. Aug. 2017

Datenschutz kommt langsam in US-Staaten voran  

.   Datenschutz als Schutz der Privatsphäre entwickelt sich in den USA seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert, aber erst im 21. folgt Schutz zum Umgang mit Kundendaten. Nach Kalifornien und Delaware stellt nun Ne­va­da ein Gesetz mit ab dem 1. Oktober 2017 geltenden Pflichten für Online­händ­ler und -dienstleister vor. Anpassungen der vom Verfasser in der Internet-Ur­zeit entworfenen E-Store Terms and Conditions, die die Rechtsprechung als wirk­sa­me Verträge anerkennt, sind empfehlenswert, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.

Einfach ist das nicht, weil jeder Staat seine eigenen Vorgaben und Definitionen vorlegt. Das Gesetz von Nevada, Kap. 603A NRS, ist das am wenigstens weit­ge­hen­de. Online-Dienstleister ohne Sitz im Staat mit mehr als jährlich 20.000 Besuchern, Haupttätigkeit im Internet und Nexus zu Nevada müssen bei der Er­hebung personenbezogener Daten dortiger Personen auf ihre Daten­samm­lung hinweisen. Ein fehlender Hinweis darf 30 Tage nach einer Rüge nachgeholt wer­den. Einen Entschädigungsanspruch für Kunden gibt es nicht. Der Justiz­mi­nis­ter Nevadas darf mit einer Verfügung oder einem Ordnungsgeld die Hinweis­pflicht erzwingen.

Der vorgeschriebene Hinweis muss erklären, wie der Anbieter Kundendaten be­handelt, ob sie Dritte zugehen und wie Kunden Falsches korrigieren können. Die geschützten personenbezogenen Daten definitiert das Gesetz mit dem Be­griff Covered Information in §4. Er umfasst auch Cookies. Die Gesetze in Ka­li­for­ni­en und Delaware reichen weiter; sie nehmen binnenstaatliche Anbieter nicht aus, regeln auch Do-Not-Track-Techniken und fordern die Deutlichkeit der Kunden­auf­klärung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.