Der beklagte Hersteller modifizierte Kraftfahrzeuge, die dann mehr Gewicht als vom Standard erlaubt aufwiesen. Der Kunde verklagte den Hersteller, weil er deshalb die bestellten Luxusbusse nicht einsetzen konnte, wegen Verletzung der vertraglichen Zusicherung von Eigenschaften, Warranties. Der Vertrag enthält ausdrücklich die Normen-Warranty, aber der Hersteller meinte, das Bundesgesetz gelte nicht im Vertragsrecht, weil es ausdrücklich ein privates Klagerecht zu seiner Durchsetzung, Enforcement, ausschließe. Nur der Staat dürfe die Einhaltung von Federal Motor Vehicles Safety Standards-Sicherheitsnormen einklagen.
Lehrreich erläutert das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis am 7. August 2017 anhand einer Weiterführung von Präzedenzfällen, dass das anwendbare Vertragsrecht die Durchsetzung von express Warranties vorsieht, die FMVSS-Norm wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, der Besteller kein Recht des Staates zur Durchsetzung verfolgt, der Bundesgesetzgeber die Norm nicht als einzelstaatliche Regelungen ausschließende Warranty-Norm verfasste, und die express Warranty mithin einen vertragsrechtlichen Anspruch bei ihrer Verletzung erlaubt.
Der Kunde hatte in der Revision seine Argumentation zur Frage, ob die Norm sich auch als konkludente Zusicherung, implied Warranty, bei vertraglicher Nichterwähnung eigne, wie es bei mehreren Warranty-Arten möglich ist, aufgegeben, sodass das Gericht dieses spannende Thema nicht erörterte.