Erstens sollte jeder jede Meinung mit bundesweiter Meinungsfreiheitsgarantie äußern dürfen. Das gilt für Frauen, Religionsgemeinschaften und Presse gleichermaßen. Kein Staat darf sich in Religionsfragen einmischen. Frauen dürfen nicht wegen ihrer Ansichten oder ihres Aussehens als Hexen verfolgt werden. Der erste Verfassungszusatz geht so weit, dass sich Politiker extreme Unterstellungen gefallen lassen müssen und die Presse wegen einer Diffamierung nur haftet, wenn sie böswillig Falsches behauptet. Ein Verbot menschenverachtender Symbole oder Schriften ist deshalb kaum denkbar. Nur die gewerbliche Rede unterliegt Beschränkungen: Dem Handelsreisenden darf das Dorf verbieten, um Mitternacht seine Waren mit dem Megaphon anzupreisen.
Kapitel 1: Common Law
Teil 1: Der Reitende Richter
Teil 2: Case Law plus
Kapitel 2: Königsrecht Equity
Kapitel 3: Recht undurchsichtig
Kapitel 4: Die Hexe und der
Handelsreisende
Kapitel 5: Das englische Recht
landet in Amerika
Teil 1: Von Kolonien zum
machtlosen Bund
Teil 2: Gerichtsbarkeiten an
jeder Ecke
Teil 3: Welches Recht wen-
den die Gerichte an?
Teil 4: Schutz für Hexen
und Handelsreisende
Sowohl die Hexe als auch der Handelsreisende dürfen sich an diese Gerichte wenden, wenn sie dem einzelstaatlichen Gericht nicht trauen. Die Hexe beruft sich auf die sachliche Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, der Bundesgerichte direkt aus der Bundesverfassung: Ihr Anspruch auf Schutz folgt aus dem First Amendment und bedeutet eine federal Question. Auch die Berufung auf equal Protection oder due Process wären federal Questions, die die Gerichtszuständigkeit der Bundesgerichte begründen.
Diese Woche half ein Bundesdatenschutzgesetz, der Data Privacy Protection Act, einer schönen Polizistin, deren digitale Führerscheinakte von anderen Beamten nur aus Neugier rechtswidrig aufgerufen wurde: Ohne Frage eine federal Question als Grundlage für die subject-matter Jurisdiction.
Der im Nachbarstaat bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche diskriminierte Handelsreisende beruft sich hingegen auf die sachliche Zuständigkeit wegen Diversity, wenn er keinen anderen bundesrechtlichen Ansatz findet. Vertragsrecht ist einzelstaatliches Recht, wie vieles andere im Zivil- und Strafrecht auch, sodass er keine federal Question behaupten kann. Die Alternative für ihn besteht im Umstand, das er eine Partei aus einem anderen Einzelstaat verklagt. Mit dem Vorliegen der Diversity sowie einem Mindeststreitwert öffnet ihm die Bundesverfassung das Tor zum als objektiv und weniger xenophob geltenden United States District Court als erster Instanz mit weiterem Rechtsweg zur Revision beim United States Court of Appeals eines der dreizehn Circuits und dem United States Supreme Court.
Einfach ist die Diversity Jurisdiction beim Handelsreisenden. Schwierig kann sie bei einer Corporation oder einer Limited Liability Company zu beurteilen sein. Eine Corporation kann zum Staat der Eintragung und dem des Hauptsitzes gehören. Bei Partnerships und einer LLC beurteilt sich die Staatsangehörigkeit nach der der Partner und Teilhaber. Da Diversity als vollständige, complete Diversity vorliegen muss, vereiteln Überschneidungen der Staatsangehörigkeit auf beiden Seiten der Prozessparteien die Bundeszuständigkeit.
Komplizierter als die sachliche Zuständigkeit ist die personal Jurisdiction. Sie beschreibt das Recht eines Gerichts zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die beklagte Partei, ähnlich der deutschen örtlichen Zuständigkeit. Bei diesem Thema müssen wir uns wieder an den Sheriff und Bailiff aus dem ersten Kapitel erinnern.