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Freitag, den 30. Mai 2003

Detaillierter Aktenvermerk zu Iraksanktionen

 

CK - Washington.   Ben Flowe, einer der aktivsten Verfasser im Exportkontrollbereich, der auch in Deutschland im Beratungsbereich Wiederausfuhren von US-kontrollierten Waren und Daten bekannt ist, hat soeben einen Vermerk zur Liberalisierung der US-Kontrollen in Bezug auf den Irak und damit verbundene Fragen, auch Wassenaar, verfasst.

Der Vermerk kann bei ihm telefonisch unter 202 293 5555 als Privatschrift abgerufen werden.



Donnerstag, den 22. Mai 2003

Scheckfreier Zahlungsverkehr in USA in Aussicht

 

CK - Washington.   Im Land der $60-Wire-Transfer-Gebühren, wo die Zahlung per Scheck die Norm und der Giralverkehr selbst als Begriff unbekannt bleibt, kündigt der Kongress eine revolutionäre Wandlung an:

Mit der House Bill H.R. 1375, dem Check Clearing for the 21st Century Act, auch Check 21 genannt und in der Fassung H.R. 1474 von diesem Bankenverband unterstützt, sollen die Banken ermächtigt werden, den Zahlungsverkehr untereinander elektronisch abzuwickeln. Am 20. Mai 2003 wurde der Gesetzesentwurf vom zuständigen Ausschuss des Repräsentantenhauses verabschiedet. (Nachtrag: H.R. 1747 wurde vom gesamten Haus einstimmig verabschiedet.) Noch im September 2002 war der Entwurf erheblcher Kritik ausgesetzt.

Solange die Kurierdienste, die bislang die Schecks in Papierbündeln durch's Land fahren, keine starke Gegenlobby bilden, sollte die Regelung noch in diesem Jahr Gesetzeskraft erlangen.

Der Kontrast zum effizienteren System in Europa, wo Behörden wie das Patentamt per Verordnung die Scheckzahlung schon seit langem abschaffen, ist offensichtlich, aber dient in Washington nicht als Ansporn oder Vorbild für das selbst gestrickte Wunderwerk.



Dienstag, den 20. Mai 2003

Oberster Bundesgerichtshof widmet sich Verkehrsrecht

 
CK - Washington.   Am 19. Mai 2003 entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Fall City of Los Angeles v. David, dass eine Gemeinde nach dem Abschleppen eines falschgeparkten Fahrzeuges dem Eigentümer nicht innerhalb von 30 Tagen rechtliches Gehör gewähren müsse. Anders als in Deutschland ist das Straßenverkehrsrecht der USA weitgehend örtlich, regional oder einzelstaatlich geregelt, sodass allein die Erörterung des Falles auf höchster Bundesebene Bedeutung erlangt.

In diesem Fall hielt das Bundesberufungsgericht des Neunten Bundesbezirks die Gemeinde verfassungsmässig für verpflichtet, zum Schutz des Eigentums das rechtliche Gehör binnen Tagen einzuräumen. Eine solche Effizienz dürfe der verfassungsgeschützte Eigentümer jedoch nicht von einer Behörde erwarten, erklärte das Obergericht und bestätigte damit auch eine Erfahrung des Alltags.



Freitag, den 16. Mai 2003

Holokaust und Versicherungsaufsichtsrecht

 

SR - Washington.   Zur der Frage, ob der kalifornischen Holocaust Victim Insurance Relief Akt (HVIRA) als einzelstaatliches Recht störend in die Aussenpolitik des Bundes eingreifen und aus diesem Grund unzulässig sein könnte, hat in nächster Zukunft der amerikanische Supreme Court zu entscheiden (American Insurance Association v. John Garimendi Commissioner of Insurance for the State of California).

Der 1999 von dem Staat Kalifornien unter Mitwirkung des Aufsichtsamts für Versicherungswesens erlassene HVIRA verlangt von Versicherungsunternehmen, die kalifornischen Unternehmen angegliedert sind, und in der Zeit von 1920 und 1945 auf dem europäischen Markt tätig waren, alle Daten über an Holokaustüberlebende verkaufte Policen herauszugeben.

Die American Insurance Association argumentiert, das der HVIRA sich ausschliesslich auf Geschäfte konzentriere, die vor Jahrzehnten in Europa von Europäern abgeschlossen worden seien. Mit dem Erlass des Gesetzes habe Kalifornien seinen Zuständigkeitsbereich überschritten und störend in die aussenpolitische Beziehungen der vereinigten Staaten zu Europa eingegriffen.



Donnerstag, den 15. Mai 2003

DAJV Bewerbungsführer in neuer Auflage

 
CK - Washington   Bei der Deutsch Amerikanischen Juristenvereinigung in Bonn hat nun die Auslieferung der Neuauflage des USA Bewerbungsführers für Juristen begonnen. Er kann direkt beim DAJV bestellt werden. Zum Preis von weniger als zehn Euros stellt er einen auch für Studenten, Referendare und selbst arbeitslose Masterabsolventen erschwinglichen Leitfaden dar.



Suchbegriffe in URLs bleiben in USA privat

 

CK - Washington.   Mit beeindruckendem Technikverstand hat am 9. Mai 2003 das Bundesrevisionsgericht des ersten Bundesberufungsbezirks in Boston über die Privatsphäre bei der Suche im Internet entschieden.

Der Sachverhalt betrifft die Dateineingabe in Suchmaschinen, und die Rechtsfrage lautet im Kern, ob die eingegebenen Suchdaten gewerblich verwertet werden dürfen. Im konkreten Fall ging es um gesundheitliche Fragen, die mit Identifikationsdaten des Suchers Pharmafirmen zur Verfügung gestellt wurden.

Das Gericht prüfte die Rechtslage nach dem Electronic Communications Privacy Act of 1986 und verglich den Tatbestand mit dem allgemeinen Abhörverbot. Nach ihm ist das Telefongespräch geschützt, während die Datenvermittlung einschliesslich der Nummernwahl gewerblich nutzbar ist.

Das Gericht stellte im Ergebnis die Suchbegriffe dem Gespräch gleich und verwarf damit die gegenteilige Ansicht der Erstinstanz. Diese muss nun prüfen, ob die Verletzung im Sinne des ECPA mit Absicht erfolgte und damit einen schadensersatzpflichtigen Tatbestand erfüllt.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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