RIAA verliert P2P-MP3-Fälle gegen Verizon in der Berufung
Das Gericht stimmte durch den Vorsitzenden Richter Ginsburg den Rechtsauffassungen Verizons zu. Verizon hatte argumentiert, dass §512(5) keine Aufforderung an Internetzugangsanbieter zur Offenlegung der Kundendaten gestattet, wenn der Anbieter lediglich die Leitungen zur Verfügung stellt, ohne selbst über die angeblich rechtswidrigen Inhaltsangebote zu verfügen. Wenn das Gesetz diese Subpoenas erlauben würde, seien sie als verfassungswidrig anzusehen, denn dem die Aufforderung erlassenden Gericht mangele es an der Zuständigkeit, da kein Streitfall anhängig sei. Zudem verstoße §512(h) gegen den die Redefreiheit garantierenden Ersten Verfassungszusatz, weil der Regelung hinreichende Vorkehrungen zum Schutz der anonymen Rede- und Versammlungsfreiheit der Internetbenutzer fehlen.
Das Berufungsgericht brauchte auf die Verfassungsfragen nicht weiter einzugehen, weil schon die ersten Argumente Verizons zur Abweisung der RIAA-Anträge führten. Das Gericht erkennt die Schwierigkeit RIAAs an, Internet-Kennungen von Benutzern, entweder als Screen Name oder als IP-Anschrift, mit einer natürlichen Person in Verbindung zu bringen. RIAA sieht sich daher auf den Einsatz der Bestimmungen des DCMA angewiesen, insbesondere der, die einem Urheberrechtsinhaber Folgendes gestattet: Request the clerk of any United States district court to issue a subpoena to [an ISP] for identification of an alleged infringer. Normalerweise beschränkt sich das Berufungsgericht auf die Prüfung einer fehlerhaften Ermessensausübung. Im vorliegenden Fall wich es davon ab, nachdem Verizon Rechtsfehler beim Erlass der Subpoenas und die Verfassungswidrigkeit rügte. Das Gericht erwähnte, das es im Fall einer rechtswidrigen Speicherung des Musikangebotes auf ISP-Servern anders entschieden hätte.
Wie die Internetentscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofes und mancher amerikanischer Gerichte ist dieses Urteil ein weiterer Beleg dafür, dass hochkarätige Generalisten an Gerichten die Sui-Generis-Natur des Internets besser verstehen als viele Marken- oder Urheberrechtsspezialisten, die mit den Fakten der Internetwelt immer noch nicht zurechtkommen oder es nicht in ihre Gedankenwelt einreihen wollen.