UNCITRAL
Arbitration
Binding.
Der Fall Karaha Bodas Co., LLC. v. Perusahann Pertambangan Minyak Dan Gas Bumi Negara et al. wurde schließlich vom Bundesberufungsgericht des Fünften Bundesbezirks nach gründlicher Prüfung und ausführlicher Erläuterung der historischen Entwicklung der US-Umsetzung der UN-Schiedsspruch-Übereinkunft entschieden.
Das Gericht stellte am 23. März 2004 fest, dass der schweizer Spruch den beiden Kernerforderdernissen der United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, auch als New York Convention bekannt, 440 UNTS 38, in Kraft für die USA seit dem 29. Dezember 1970 gem. 9 USC §201, entspricht: Der Spruch erging in der Schweiz und nach schweizer Verfahrensrecht. Die zugrunde liegende Vereinbarung zwischen den Partei verweist auf das Schiedsverfahren in der Schweiz und damit konkludent auf schweizer Verfahrensrecht als dem lex arbitri, solange, wie vorliegend, kein anderes Verfahrensrecht vereinbart wurde.
Die Parteien hatten sich zudem im Verfahren diesem Recht unterworfen. Erst im Annulierungsverfahren vor dem schweizer Gericht hatte die unterlegene Partei behauptet und gerügt, die ausschliessliche Zuständigkeit läge bei den schweizer Gerichten. Jedenfalls besass das indonesische Gericht keine sachliche Zuständigkeit für den Schiedsspruch, sodass es ihn auch nicht wirksam annulieren konnte. Der amerikanische Antrag zur Einstellung der Vollstreckung wurde daher abgewiesen.