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Samstag, den 27. März 2004

Schweizer Schiedsspruch anerkannt  

Overview
UNCITRAL
Arbitration
Binding.
CK - Washington.   Ein schweizer Schiedsspruch war nach UNCITRAL ergangen und sollte in den USA vollstreckt werden. Die unterlegene Partei verlor einen Nichtigkeitsantrag vor dem schweizer Gericht, doch erwarb sie ihn vor dem indonesischen Heimatgericht. Zwischenzeitlich waren Vollstreckungsmassnahmen in den USA im Gange, gegen die sie mit dem Heimaturteil vorgehen wollte.

Der Fall Karaha Bodas Co., LLC. v. Perusahann Pertambangan Minyak Dan Gas Bumi Negara et al. wurde schließlich vom Bundesberufungsgericht des Fünften Bundesbezirks nach gründlicher Prüfung und ausführlicher Erläuterung der historischen Entwicklung der US-Umsetzung der UN-Schiedsspruch-Übereinkunft entschieden.

Das Gericht stellte am 23. März 2004 fest, dass der schweizer Spruch den beiden Kernerforderdernissen der United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, auch als New York Convention bekannt, 440 UNTS 38, in Kraft für die USA seit dem 29. Dezember 1970 gem. 9 USC §201, entspricht: Der Spruch erging in der Schweiz und nach schweizer Verfahrensrecht. Die zugrunde liegende Vereinbarung zwischen den Partei verweist auf das Schiedsverfahren in der Schweiz und damit konkludent auf schweizer Verfahrensrecht als dem lex arbitri, solange, wie vorliegend, kein anderes Verfahrensrecht vereinbart wurde.

Die Parteien hatten sich zudem im Verfahren diesem Recht unterworfen. Erst im Annulierungsverfahren vor dem schweizer Gericht hatte die unterlegene Partei behauptet und gerügt, die ausschliessliche Zuständigkeit läge bei den schweizer Gerichten. Jedenfalls besass das indonesische Gericht keine sachliche Zuständigkeit für den Schiedsspruch, sodass es ihn auch nicht wirksam annulieren konnte. Der amerikanische Antrag zur Einstellung der Vollstreckung wurde daher abgewiesen.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.