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Donnerstag, den 01. Juli 2004

Außenhandelsrecht: Irak

 
CK - Washington.   Ab heute erhält die Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Stellungnahme zum vom Außenhandelsbeauftragten mitgeteilten Vorschlag, Irak über die übliche Meistbegünstigung hinaus als Begünstigtes Entwicklungsland im Generalized System of Preferences einzustufen. Stellungnahmen auf die heutige Mitteilung im Bundesanzeiger sind bis zum 2. August 2004 bei dem Amt einzureichen. Einführend zum Amt, s.u.v.a. Horlick / Kochinke, Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, RIW 1981, 458.



Verordnungsgebung am Beispiel

 
CK - Washington.   Ein wohl auch aus ausländischer Sicht gut verständliches Beispiel für einen wichtigen Abschnitt des Bundesverordnungssetzungsverfahrens ist diese Mitteilung aus dem Visenrecht. Inhaltlich geht es um den Gebühreneinzug, wobei den Rest der Welt die wegen der Rückständigkeit des US-Bankensystems notwendigen Verrenkungen für Scheckzahlungen vielleicht belustigen. Vorbildlich sind der Aufbau und die inhaltliche Behandlung von Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit. Damit stellt diese Mitteilung im heutigen Bundesanzeiger ein nützliches Muster für Leser dar, die das US-Bundesverwaltungsrecht besser kennenlernen wollen oder sich mit dem Administrative Procedures Act beschäftigen.



Datenschutz online

 
CK - Washington.   Heute tritt in Kalifornien das dortige Online-Datenschutzgesetz in Kraft. Gewerbliche Anbieter müssen nun in diesem Staat Ansässigen eine Datenschutz-Erklärung vorlegen. Die Regelung betrifft auch außerhalb des Staates aktive Websites und wirkt damit weltweit.

Während Kinder und Jugendliche ansprechende Webseiten aufgrund Bundesrechts ihre Privacy Policy anbieten müssen, steht es ansonsten nach US-Recht den Anbietern frei, derartige Erläuterungen verfügbar zu machen. Nach dem kalifornischen Online Privacy Protection Act gilt dies nicht mehr.

Das OPPA-Gesetz ist Kritik ausgesetzt. Jeder einzelne Staat der USA könnte sich veranlasst sehen, ein eigenes Gesetz zu erlassen, und jedes Gesetz könnte Anbieter verpflichten, auf Seite 1 die Privacy Policy zu präsentieren. Weitere Erwägungen und Hilfen bei diesem Link.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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