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Donnerstag, den 01. Juli 2004

Außenhandelsrecht: Irak  

CK - Washington.   Ab heute erhält die Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Stellungnahme zum vom Außenhandelsbeauftragten mitgeteilten Vorschlag, Irak über die übliche Meistbegünstigung hinaus als Begünstigtes Entwicklungsland im Generalized System of Preferences einzustufen. Stellungnahmen auf die heutige Mitteilung im Bundesanzeiger sind bis zum 2. August 2004 bei dem Amt einzureichen. Einführend zum Amt, s.u.v.a. Horlick / Kochinke, Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, RIW 1981, 458.


Donnerstag, den 01. Juli 2004

Verordnungsgebung am Beispiel  

CK - Washington.   Ein wohl auch aus ausländischer Sicht gut verständliches Beispiel für einen wichtigen Abschnitt des Bundesverordnungssetzungsverfahrens ist diese Mitteilung aus dem Visenrecht. Inhaltlich geht es um den Gebühreneinzug, wobei den Rest der Welt die wegen der Rückständigkeit des US-Bankensystems notwendigen Verrenkungen für Scheckzahlungen vielleicht belustigen. Vorbildlich sind der Aufbau und die inhaltliche Behandlung von Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit. Damit stellt diese Mitteilung im heutigen Bundesanzeiger ein nützliches Muster für Leser dar, die das US-Bundesverwaltungsrecht besser kennenlernen wollen oder sich mit dem Administrative Procedures Act beschäftigen.


Donnerstag, den 01. Juli 2004

Datenschutz online  

CK - Washington.   Heute tritt in Kalifornien das dortige Online-Datenschutzgesetz in Kraft. Gewerbliche Anbieter müssen nun in diesem Staat Ansässigen eine Datenschutz-Erklärung vorlegen. Die Regelung betrifft auch außerhalb des Staates aktive Websites und wirkt damit weltweit.

Während Kinder und Jugendliche ansprechende Webseiten aufgrund Bundesrechts ihre Privacy Policy anbieten müssen, steht es ansonsten nach US-Recht den Anbietern frei, derartige Erläuterungen verfügbar zu machen. Nach dem kalifornischen Online Privacy Protection Act gilt dies nicht mehr.

Das OPPA-Gesetz ist Kritik ausgesetzt. Jeder einzelne Staat der USA könnte sich veranlasst sehen, ein eigenes Gesetz zu erlassen, und jedes Gesetz könnte Anbieter verpflichten, auf Seite 1 die Privacy Policy zu präsentieren. Weitere Erwägungen und Hilfen bei diesem Link.


Donnerstag, den 01. Juli 2004

ID-Diebstahl bestrafen  

CK - Washington.   Nach der Zustimmung des Senats zum Gesetzesentwurf Identity Theft Penalty Enhancement Act (H.R. 1731) sollte dieses Strafgesetz demnächst in Kraft treten. Das Repräsentantenhaus hatte das Gesetz nach Änderungen bereits verabschiedet. Damit der Bund eingreifen kann, werden die neuen Straftatbestände mit anderen Verbrechen verbunden.

Das Gesetz sieht in 18 USC §1028A unter zwei Straftatbeständen einmal fünf Jahre Haft vor, wenn der Identitäsdiebstahl etwas mit Terror zu tun hat - und darunter wird nach dem Patriot Act ja bald nahezu alles fallen, auch der Enkel, der den Führerschein seiner Großmutter zur Bank trägt, - zum anderen zwei Jahre, wenn er in Verbindung mit einer anderen Tat geschieht. Zudem werden Unternehmensangehörige besonders verfolgt, wenn sie ihnen anvertraute Daten missbrauchen.

Ob eine strafrechtliche Lösung wirklich sinnvoll ist, wird sich erweisen, aber der Kongress setzt gern auf die strafrechtliche Karte, wenn politisch Gefahr droht und profilierendes Handeln nützlich scheint. Da hier nicht dogmatisch fein nach Tateinheit und Tatmehrheit differenziert wird und Bundesrichter fast kaum noch Flexibilität bei der Strafzumessung besitzen, versetzt das Gesetz die Strafverfolger in die Lage, mit horrenden Strafen Placebo-Exempel zu statuieren.

Solche Aussichten werden jedoch keine organisierten Identitätsdiebe abschrecken, die leicht mit einigen wenigen, im Internet veröffentlichten Daten andere Personen simulieren und deren Bankkonten abräumen können und einen $52-Milliarden Schaden an zehn Millionen Amerikanern verursachen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.