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Freitag, den 06. Aug. 2004

Kein Geld für Schiedsgericht

 
Overview
No Money to
Comply With
Arbitration
Clause
CK - Washington.   Am 27. Juli 2004 entschied das Bundesberufungsgericht im achten Bezirk in Sachen Pro Tech Industries, Inc. v. URS Corporation et al. über die Frage, ob eine durch eine Schiedsklausel gebundene Partei im ordentlichen Rechtsweg eine Zivilklage mit der Begründung erheben darf, sie sei zu mittellos für ein Schiedsverfahren.

Pro Tech behauptete, URS' bereits eingereichter Schiedsantrag erfülle nicht die anwendbaren Maßstäbe und sei wegen dieses als Schiedsverzicht zu verstehenden Versagens unbeachtlich. Zudem sei die Kostenlast eines Schiedsverfahrens zu beschwerlich und damit die Schiedsklausel nach allgemeinen Vertragsregeln unwirksam. Das Gericht hielt lediglich eine Gateway-Prüfung der vorlegten Schiedsfragen für notwendig und erkannte:

Die Schiedsklausel entspricht den Erfordernissen des Bundesschiedsgesetzes, das den Gerichten in der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten kein Ermessen einräume, sondern die Verurteilung zur Mitwirkung erzwinge, wie der Oberste Bundesgerichtshof bereits im Fall Dean Witter, 470 US at 218 erklärt habe. Dieser habe auch bestimmt, dass prozessuale Schiedsfragen vom Schiedsgericht zu entscheiden seien, und dies betreffe hier die Behauptung des inzidenten Verzichts auf ein Schiedsverfahren. Lediglich die Frage, ob materiell eine Schiedsverpflichtung und eine dem Schiedsgericht vorgelegte Frage vorliege, dürfe das Gericht entscheiden. Die erste Behauptung Pro Techs betreffe den prozessualen Bereich, aus dem sich das Gericht heraushalten müsse.

Die zweite Frage war nach der Doctrine of Unconscionability texanischen Vertragsrechts zu entscheiden. Dieses Recht verweist auf die Umstände des Einzelfalls und die Atmosphäre des Vertragsschlusses, siehe Pearce v. Pearce, 824 SW2d 195, 199 (Tex.Ct.App. 1991), die zu einer unzumutbaren Einseitigkeit der fraglichen Vertragsklausel führe. Eine finanzielle Beschwernis reiche nicht. Nach den konkret anwendbaren Schiedsregeln der American Arbitration Association werden beide Seiten gleichermaßen belastet und genießen auch dieselben Chancen. Insofern sei dieser Fall auch von Green Tree Financial Corp. v. Randolph, 531 US 79, 90 (2000), zu unterscheiden. Dort sprach der Oberste Bundesgerichtshof die Frage der Schiedsfähigkeit bestimmter Ansprüche außerhalb des Fragenkreises des Vertragsschlusses an. Die reine finanzielle Belastung in diesem Zusammenhang reiche daher nicht, die Mitwirkung am Schiedsverfahren zu verweigern. Daher verwies das Gericht die Parteien an das Schiedsgericht.



Hedge Fond eingefroren

 
SK - Washington.   Am 30. Juli 2004 fror der U.S. District Court for the Eastern District of Pennsylvania das Vermögen eines Hedge Fonds ein. Eine Investmentsberatungsgesellschaft und ihre zwei Direktoren wurden von der US-Bundesbörsenaufsichtsbehörde im Fall Securities and Exchange Commission v. Postiglione, E.D. Pa., Az.: 04-CV-3604 wegen betrügerischen Erschleichens von ca. US$ 5 Millionen zur Verantwortung gezogen.

Im Bestreben, neue Investoren anzuwerben und alte zu behalten, gaben beide Direktoren quartalsweise falsche Mitteilungen und Newsletter an Investoren heraus, die den Wert und die Leistung des Fonds erheblich übertrieben darstellten. Die Investoren erhielten auf diese Weise niemals ein wahres Bild vom Status ihrer Investitionen.

Mit einem ähnlichen Problem befasste sich auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Am 19. Juli 2004 entschied er über die persönliche Haftung von AG-Vorstandsmitgliedern wegen Herausgabe falscher Ad-Hoc Mitteilungen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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