• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 06. Aug. 2004

Kein Geld für Schiedsgericht  

Overview
No Money to
Comply With
Arbitration
Clause
CK - Washington.   Am 27. Juli 2004 entschied das Bundesberufungsgericht im achten Bezirk in Sachen Pro Tech Industries, Inc. v. URS Corporation et al. über die Frage, ob eine durch eine Schiedsklausel gebundene Partei im ordentlichen Rechtsweg eine Zivilklage mit der Begründung erheben darf, sie sei zu mittellos für ein Schiedsverfahren.

Pro Tech behauptete, URS' bereits eingereichter Schiedsantrag erfülle nicht die anwendbaren Maßstäbe und sei wegen dieses als Schiedsverzicht zu verstehenden Versagens unbeachtlich. Zudem sei die Kostenlast eines Schiedsverfahrens zu beschwerlich und damit die Schiedsklausel nach allgemeinen Vertragsregeln unwirksam. Das Gericht hielt lediglich eine Gateway-Prüfung der vorlegten Schiedsfragen für notwendig und erkannte:

Die Schiedsklausel entspricht den Erfordernissen des Bundesschiedsgesetzes, das den Gerichten in der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten kein Ermessen einräume, sondern die Verurteilung zur Mitwirkung erzwinge, wie der Oberste Bundesgerichtshof bereits im Fall Dean Witter, 470 US at 218 erklärt habe. Dieser habe auch bestimmt, dass prozessuale Schiedsfragen vom Schiedsgericht zu entscheiden seien, und dies betreffe hier die Behauptung des inzidenten Verzichts auf ein Schiedsverfahren. Lediglich die Frage, ob materiell eine Schiedsverpflichtung und eine dem Schiedsgericht vorgelegte Frage vorliege, dürfe das Gericht entscheiden. Die erste Behauptung Pro Techs betreffe den prozessualen Bereich, aus dem sich das Gericht heraushalten müsse.

Die zweite Frage war nach der Doctrine of Unconscionability texanischen Vertragsrechts zu entscheiden. Dieses Recht verweist auf die Umstände des Einzelfalls und die Atmosphäre des Vertragsschlusses, siehe Pearce v. Pearce, 824 SW2d 195, 199 (Tex.Ct.App. 1991), die zu einer unzumutbaren Einseitigkeit der fraglichen Vertragsklausel führe. Eine finanzielle Beschwernis reiche nicht. Nach den konkret anwendbaren Schiedsregeln der American Arbitration Association werden beide Seiten gleichermaßen belastet und genießen auch dieselben Chancen. Insofern sei dieser Fall auch von Green Tree Financial Corp. v. Randolph, 531 US 79, 90 (2000), zu unterscheiden. Dort sprach der Oberste Bundesgerichtshof die Frage der Schiedsfähigkeit bestimmter Ansprüche außerhalb des Fragenkreises des Vertragsschlusses an. Die reine finanzielle Belastung in diesem Zusammenhang reiche daher nicht, die Mitwirkung am Schiedsverfahren zu verweigern. Daher verwies das Gericht die Parteien an das Schiedsgericht.


Freitag, den 06. Aug. 2004

Hedge Fond eingefroren  

SK - Washington.   Am 30. Juli 2004 fror der U.S. District Court for the Eastern District of Pennsylvania das Vermögen eines Hedge Fonds ein. Eine Investmentsberatungsgesellschaft und ihre zwei Direktoren wurden von der US-Bundesbörsenaufsichtsbehörde im Fall Securities and Exchange Commission v. Postiglione, E.D. Pa., Az.: 04-CV-3604 wegen betrügerischen Erschleichens von ca. US$ 5 Millionen zur Verantwortung gezogen.

Im Bestreben, neue Investoren anzuwerben und alte zu behalten, gaben beide Direktoren quartalsweise falsche Mitteilungen und Newsletter an Investoren heraus, die den Wert und die Leistung des Fonds erheblich übertrieben darstellten. Die Investoren erhielten auf diese Weise niemals ein wahres Bild vom Status ihrer Investitionen.

Mit einem ähnlichen Problem befasste sich auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Am 19. Juli 2004 entschied er über die persönliche Haftung von AG-Vorstandsmitgliedern wegen Herausgabe falscher Ad-Hoc Mitteilungen.


Freitag, den 06. Aug. 2004

Vager Gerichtsstand  

Overview
Vague Forum
Selection
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des 11. Bezirks entschied am 29. Juli 2004 in Sachen Global Satellite Communications Co. v. Starmill U.K. Ltd. über die Unbestimmheit einer vertraglichen Gerichtsstandsklausel und bestimmte, dass sie, wenn sie verschiedene Ergebnisse ermöglicht, gegen die Partei auszulegen ist, die die Klausel in den Vertrag eingebracht hat.

Der Fall betrifft einen Streit, für den sowohl einzelstaatliche Gerichte als auch Bundesgerichte zuständig sein können. Die englische Beklagte beantragte die Verweisung der beim einzelstaatlichen Gericht eingereichten Klage an das Bundesgericht der ersten Instanz, und das Bundesberufungsgericht gab ihr Recht. Die Vertragsklausel legte eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kreis Broward fest. Dort gibt es Bundes- und Staatsgerichte mit verschiedenen Bezirken und Gerichten. Das Gericht fand letztlich diese Festlegung für zu unbestimmt, sodass sie zumindest nicht die Verweisung aufgrund sachlicher Zuständigkeit an das Bundesgericht verbot und auch die Verweisung von einem örtlichen Gericht im Kreis an ein anderes erlaubt hätte.

Die Urteilsbegründung ist für Leser, die mit den parallelen Gerichtssystemen von Bund und Einzelstaaten sowie den Unterschieden zwischen Jurisdiction und Venue und zwischen der Zuständigkeit über die Person, die Sache und aufgrund Diversity vertraut sind, recht lesenswert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.