EV-Merkmale bei Vertriebsvertrag
CK - Washington. Das Berufungsgericht des ersten Bezirks, im Nordosten der USA, entschied im Fall Matrix Group Ltd., Inc. v. Rawlings Sporting Goods Co., Inc., Az. 04-1321, am 6. August eine Frage der Abgrenzung von Common Law und Equity. Bekanntlich lautet die Rechtsfolge im Common Law in der Regel auf Schadensersatz und nur im Equity auf Erfüllung. Unter Equity fallen auch Unterlassungansprüche und einstweilige Verfügungen. Wenn Common Law eine adäquate Rechtsfolge bietet, ist Equity nicht anwendbar.
Das Gericht prüfte Matrix' Antrag auf Erlass einer EV wegen einer Vertriebsvertragsverletzung samt -kündigung anhand dieser Merkmale:
Das Berufungsgericht schloss sich diese Einschätzung an und hielt den nach Common Law zu erwartenden Schadensersatz auch für adäquat. Da das Common Law eine Rechtsfolge bot, die das Untergericht ohne Ermessensfehler als ausreichend eingeschätzt hatte, fehlte es an der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Equity-Rechts. Dies galt sowohl für den Vertragsbruch, der vermutlich zu Umsatzverlusten führt, als auch für die Kündigung der dem Vertriebsvertrag zugrundeliegenden Lizenz, für die nach Auffassung des Berufungsgerichts die Zivilgeschworenen einen messbaren Wert anhand bisheriger Umsätze ermitteln würden.
Mit dem letzten Hinweis weist das Gericht auch den Weg zu einem Äquivalent zum Handelsvertreterausgleichsanspruch, der im amerikanischen Recht zumeist unbekannt ist.
Das Gericht prüfte Matrix' Antrag auf Erlass einer EV wegen einer Vertriebsvertragsverletzung samt -kündigung anhand dieser Merkmale:
(1) irreparable injury to the plaintiff;
(2) balancing of harms to the defendant;
(3) likelihood of success on the merits;
(4) the public interest, if any.
Das Berufungsgericht schloss sich diese Einschätzung an und hielt den nach Common Law zu erwartenden Schadensersatz auch für adäquat. Da das Common Law eine Rechtsfolge bot, die das Untergericht ohne Ermessensfehler als ausreichend eingeschätzt hatte, fehlte es an der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Equity-Rechts. Dies galt sowohl für den Vertragsbruch, der vermutlich zu Umsatzverlusten führt, als auch für die Kündigung der dem Vertriebsvertrag zugrundeliegenden Lizenz, für die nach Auffassung des Berufungsgerichts die Zivilgeschworenen einen messbaren Wert anhand bisheriger Umsätze ermitteln würden.
Mit dem letzten Hinweis weist das Gericht auch den Weg zu einem Äquivalent zum Handelsvertreterausgleichsanspruch, der im amerikanischen Recht zumeist unbekannt ist.