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Sonntag, den 15. Aug. 2004

EV-Merkmale bei Vertriebsvertrag  

CK - Washington.   Das Berufungsgericht des ersten Bezirks, im Nordosten der USA, entschied im Fall Matrix Group Ltd., Inc. v. Rawlings Sporting Goods Co., Inc., Az. 04-1321, am 6. August eine Frage der Abgrenzung von Common Law und Equity. Bekanntlich lautet die Rechtsfolge im Common Law in der Regel auf Schadensersatz und nur im Equity auf Erfüllung. Unter Equity fallen auch Unterlassungansprüche und einstweilige Verfügungen. Wenn Common Law eine adäquate Rechtsfolge bietet, ist Equity nicht anwendbar.

Das Gericht prüfte Matrix' Antrag auf Erlass einer EV wegen einer Vertriebsvertragsverletzung samt -kündigung anhand dieser Merkmale:

(1) irreparable injury to the plaintiff;
(2) balancing of harms to the defendant;
(3) likelihood of success on the merits;
(4) the public interest, if any.

Das Untergericht hatte das erste Merkmal vermisst. Der Schaden sei absehbar und leicht messbar, weil eine langjährige Vertragsbeziehung bestand. Der Schaden sei durch Schadensersatz ausgleichbar. Deshalb bestehe keine Aussicht auf einen irreparablen Schaden.

Das Berufungsgericht schloss sich diese Einschätzung an und hielt den nach Common Law zu erwartenden Schadensersatz auch für adäquat. Da das Common Law eine Rechtsfolge bot, die das Untergericht ohne Ermessensfehler als ausreichend eingeschätzt hatte, fehlte es an der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Equity-Rechts. Dies galt sowohl für den Vertragsbruch, der vermutlich zu Umsatzverlusten führt, als auch für die Kündigung der dem Vertriebsvertrag zugrundeliegenden Lizenz, für die nach Auffassung des Berufungsgerichts die Zivilgeschworenen einen messbaren Wert anhand bisheriger Umsätze ermitteln würden.

Mit dem letzten Hinweis weist das Gericht auch den Weg zu einem Äquivalent zum Handelsvertreterausgleichsanspruch, der im amerikanischen Recht zumeist unbekannt ist.


Sonntag, den 15. Aug. 2004

WLAN Vermittlung illegal  

CK - Washington.   Die Gesetze einiger Staaten verbieten die unerlaubte Vermittlung des Zugangs zu Rechnernetzwerken. Lawtech Guru Blog führt eine Liste von Staaten auf, nach deren Gesetzen der Inhaber offener WLANs theoretisch bestraft werden kann, wenn Dritte drahtlos auf das Netzwerk der ISP-Anbieter zugreifen.

Damit steht das Recht der wünschenswerten Nutzung offener WLANs zur Nutzung aller im Weg. Bisher wird vielfach vermutet, die Strafbarkeit richte sich vornehmlich gegen Besucher nach 18 USC §1030 des Bundesrechts. Hier wird hingegen argumentiert, dass sie einzelstaatlich diejenigen betrifft, die ihr WLAN nicht schließen.

Im Ergebnis würde nach diesen einzelstaatlichen Gesetzen auch Nachbarschaftshilfe gefährdet, selbst wenn niemand einen Schaden erleidet. Ein wirtschaftlicher Schaden ist ja auch für die ISP-Anbieter ausgeschlossen, wenn jeder einen Internetzugang besitzt und ein offenes WLAN einrichtet, sodass der drahtlose Zugang lediglich eine temporäre Zugangsverlagerung ohne gesamtwirtschaftlich gesteigerten Bandwidth-Verbrauch bedeutet. Diese Betrachtung lässt die allerorten erörterte Frage der Angst vor Fremdzugang offensichtlich außer Betracht, da es sich dabei nicht immer und unbedingt um eine Rechtsfrage handelt und da dem Mißbrauch ohnehin durch geeignete technische Maßnahmen vorgebeugt werden sollte.


Sonntag, den 15. Aug. 2004

Intelligence Czar  

CK - Washington.   Vermutlich wird über den Bush-Nominierungskandidaten Porter Goss für den nachrichtendienstlichen Top-Job nicht sonderlich im Kongress debattiert werden, weil er sich dort über viele Jahre Freunde erworben hat, die ihm nun nicht das Leben schwer machen wollen. Damit liegt es an Michael Moore, Goss' Qualifikation anzusprechen. Sein Goss-Interview im Moore-Blog enthüllt das Geständnis, für die Stelle ungeeignet zu sein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.