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Mittwoch, den 22. Dez. 2004

Gericht für Ausländer zuständig

Overview
D.C. Long Arm
Statute for
Contracts, Fraud
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia prüfte im Fall John Helmer v. Elena Dletskaya. Az. 03-7179, die Frage der Zuständigkeit für eine Klage eines US-Bürgers gegen seine russische ehemalige Freundin, die ihm die Zahlung für in gemeinsamen Zeiten in Moskau erworbenen Grundbesitz und bewegliche Sachen verweigerte.

Am 21. Dezember 2004 bejahte es die Zuständigkeit der Gerichte in der Hauptstadt für Sachverhalte, die einen Bezug zu Washington aufwiesen, unter anderen den hiesigen Abschluss von Verträgen, die auch inhaltlich einen fortlaufenden Bezug hierhin vorsahen. Es verneinte die Zuständigkeit für deliktische Ansprüche, insbesondere aus Betrug, weil die im Ausland begangenen Handlungen keine Wirkung in Washington entfalteten.

Rechtsgrundlagen für die Entscheidung sind die Long Arm-Regeln in DC Code §13-423(a)(1) in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Kriterien des Präzedenzfalles International Shoe Company v. Washington, 326 US 310 (1945).

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