Ritz im Markenrecht
CK - Washington. Anhand des Präzedenzfalles E.I. DuPont DeNemours & Co., 467 F2d 1357 (CCPA 1973), entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall Shen Manufacturing Co., Inc. v. The Ritz Hotel Limited, Az. 94-1063, -1076, am 17. Dezember 2004 die Frage, ob die Marke Ritz bei der Verwendung von zwei seit 1892 und 1898, in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich tätigen Unternehmen verwechselbar sind. Ein Unternehmen verwendet die Marke im Hotelbereich und wollte sie in neuen Varianten auf weitere Warengruppen erstrecken, das andere verwendet sie für Küchen- und Bad-Textilien und legte Einspruch gegen die beantragte Erstreckung in den Textilbereich ein.
Vorab stellte das Gericht fest, dass die Marke Ritz im zweiten Produktbereich nicht berühmt ist. In seiner Prüfung der Wort- und Bildmarken grenzte es die verschiedenen, in Küche und Bad üblichen Waren voneinander ab. Außerdem erläuterte es die Bedeutung des Artikels The in Verbindung mit anderen Elementen einer Wortmarke und stellte fest, dass der Artikel die Verwechselbarkeit mindern kann. Schließlich behandelte es Handschuhe Grillhandschuhe als unterscheidungsfähige Waren für Zwecke des Bundesmarkenrechts.
Vorab stellte das Gericht fest, dass die Marke Ritz im zweiten Produktbereich nicht berühmt ist. In seiner Prüfung der Wort- und Bildmarken grenzte es die verschiedenen, in Küche und Bad üblichen Waren voneinander ab. Außerdem erläuterte es die Bedeutung des Artikels The in Verbindung mit anderen Elementen einer Wortmarke und stellte fest, dass der Artikel die Verwechselbarkeit mindern kann. Schließlich behandelte es Handschuhe Grillhandschuhe als unterscheidungsfähige Waren für Zwecke des Bundesmarkenrechts.