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Sonntag, den 28. Aug. 2005

Champerty lebt noch

 
.   Kaum jemand kennt noch den Begriff Champerty - das Verbot für Anwälte, eigene Rechte am Klageanspruch zu erwerben und als Prozessfinanzierer zu vertreten.

Richterin Shirley Wohl Kram im erstinstanzlichen Bundesgericht des Südbezirks von New York erinnert sich jedoch an das Konzept und zieht es als eine der Rechtsgrundlagen für Sanktionen gegen einen im Sammelklagewesen tätigen Anwalt, Edward D. Fagan, heran.

Dieser hätte nicht nur einen Vergleich mit der Bank Austria umgehen wollen, der sich auf alle Zeit seit Beginn der Menschheit bezog, sondern auch Rechte an einem Gemälde erworben, das zu den Kunstgegenständen gehörte, die mit einer Sammelklage herausgefordert werden sollten.

Der gestresste Anwalt Fagan soll den Champerty-Vorwurf bestreiten. Im Gegensatz zu Barratry soll Champerty keine strafrechtliche Komponente besitzen, jedoch eine disziplinarrechtliche. Barratry verbietet wiederholte aussichtslose und belästigende Klagen.



Verfahren nicht ausgesetzt, Klage abgewiesen

 
.   Im Fall Tun-Hsiung Wu v. T.W. Wang, Inc. d/b/a/ World Journal USA, Az. 04-2102, gab des Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 26. August 2005 dem Wiedereinsetzungsantrag des abgewiesenen Klägers statt.

Nach der Klagezustellung hatten die Parteien das Verfahren einvernehmlich ruhen lassen und beim Gericht seine Aussetzung beantragt, weil sie den Ausgang eines Parallelverfahrens in Taiwan abwarten wollten.

Das Gericht reagierte trotz acht Nachfragen der Parteien nicht auf diesen Antrag und wies die Klage wegen unterlassener Weiterverfolgung plötzlich ab.

In seinem Urteil erläutert das Obergericht die vier Merkmale der zulässigen Klagabweisung bei mangelnder Verfolgung. Die überraschende Abweisung erfüllte die Verfahrenserfordernisse nicht.



Implantat: gesteigerte Haftung

 
.   Das Recht medizinischer Geräte, medical Devices, wird nicht abschließend vom Bundesaufsichtsamt, der Food and Drug Administration geregelt, sondern gerade in Bezug auf die Haftung durch einzelstaatliches Präzedenzfallrecht ausgestaltet.

Bundesrechtlich zugelassene Geräte können daher haftungsrechtlich nach einzelstaatlichem Recht beurteilt werden. Im Fall Michael Sutton v. St. Jude S.C., Inc., St. Jude Medical, Inc., Az. 04-5211, erstreckte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 23. August 2005 das Haftungsrecht zuungunsten von Implantat-Herstellern auf Geräte, die keinen Schaden anrichten.

Ein Aortenverbinder soll nach Angaben des Klägers, der seinen Anspruch für eine unbekannte Zahl Betroffener im Wege einer Sammelklage geltend machen möchte, einen Schaden aufgrund fehlerhaften Designs auslösen können. Er beantragt daher unter anderem von den Beklagten zu erbringende Nachuntersuchungen, um einem Schadenseintritt vorzubeugen.

Das Untergericht konnte keine Aktivlegitimation feststellen und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hingegen wies den Fall an das Untergericht zur Ermittlung zurück, ob aufgrund eines erhöhten Risikos ein Schadenseintritt vorhersehbar sei. Das gesteigerte Risiko stelle nämlich bereits einen Schaden dar.

Das Gericht unterschied diesen Fall von seiner Entscheidung Taylor v. Medtronics, Inc., 861 F2d 980 (5th Cir. 1988), die ein fehlerfreies Modell eines Herzschrittmachers betrifft, bei dem im Einzelfall jedoch Fehler auftraten. In jenem Fall hatte das Gericht die Aktivlegitimation verneint.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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