Kausalität nicht vor den Richter
CK • Washington. Die Frage der Kausalität als einem Merkmal der deliktischen Haftung ist nicht vom Richter, sondern den Geschworenen, der Jury zu entscheiden, stellte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 26. August 2005 im Fall Carol E. Heatherly et al. v. Steven Alexander, Az. 03-4013, fest.
Ein gestohlener Laster fuhr auf einen angehängten PKW auf, der auf sein Zugfahrzeug gestoßen wurde, welches seinerseits auf einen am Straßenrand geparkten Lastwagen aufstieß. Die Insassen des Zugfahrzeuges verklagten den Fahrer des parkenden Lasters. Das Untergericht entschied zugunsten des Beklagten wegen mangelnder Kausalität.
Das Berufungsgericht wies den Fall an das Untergericht zurück, denn die Subsumtion der Tatsachen unter die Rechtsgrundsätze zur Kausalität muss die Jury, darf nicht nicht der Richter vornehmen, entschied es. Es erörtert dazu beispielhaft das Kausalitätsrecht im Rahmen der deliktischen Haftung.