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Freitag, den 02. Sept. 2005

Nie mehr in die USA  

.   Wer verzapft diesen Unsinn? Die Referendare treffen im Gericht auf einen verschüchterten Deutschen, mit einem Summons in der Hand - gerade zum Termin eingeflogen, damit ihm nicht in Zukunft die Einwanderungsbehörde am Flughafen den USA-Besuch verweigert.

Benötigt wurde er nicht, persönlich geladen war er auch nicht. Vielleicht hat er sich mit dem US-Recht in Film und Fernsehen vertraut gemacht.

Die Einwanderungsbehörde am Flughafen ist kein Gerichtsvollzieher, keine Vollzugsbehörde für Zivilverfahren.

So etwas erinnert an die schwachsinnigen Berichte im Ausland, aber auch in den USA, über Geschworenensprüche mit epischen Schadensersatzbeträgen ohne jeden Hinweis darauf, dass mit solchen Sprüchen das Verfahren nicht abgeschlossen ist.

Natürlich weiss auch nicht jeder amerikanische Journalist, dass dem Richter nach dem Spruch etwa fünf Wege offenstehen, den Spruch in ein Urteil umzuwandeln - einer davon das wichtige Remittitur, die Kappung des Betrages.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.