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Dienstag, den 06. Sept. 2005

Nur Meinung, kein Squatting

 
VH - Washington.  www.fallwell.com und www.falwell.com lauten zwei Domains mit verschiedenen Inhabern. Letztere ist durch eine Marke geschützt. Die objektive Betrachtung deutet auf eine Markenverletzung aufgrund Verwechslungsgefahr hin. Dennoch liegt keine vor, bestimmt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im Fall Lamparello v. Falwell, Az. 04-2011, -2122, am 24. August 2005. Der Kläger hatte die Feststellung des Nichtvorliegens einer Markenverletzung beantragt.

Zuvor hatte er eine Domain unter Verwendung des markengeschützten Namens des Beklagten als Second-Level-Domain angemeldet. Seine Webseite enthält ein Diskussionforum, das auch die öffentlichen Meinungsäußerungen des Beklagten zum Thema nahm, die dieser auf seiner ähnlich lautenden Webseite zur Homosexualität äußerte.

Da er mit der Domainwahl keine gewerblichen Ziele - weder durch Ausnutzung des Bekanntheitsgrads der Marke des Beklagten zwecks Warenabsatzes noch durch Verkauf der Domain an den Meistbietenden im Sinne des Cybersquatting - verfolgte, sondern sich lediglich im Bereich des geschützten Gebrauchs einer Marke für Kritik, Anmerkungen und Parodien und folglich innerhalb der Meinungsfreiheit bewegte, war eine Markenrechtverletzung zu verneinen.



Dritteinwirkung auf Vertrag

 
VH - Washington.   Verstößt ein mit einem Arbeitnehmer in einem Trennungsvertrag vereinbartes Verumglimpfungsverbot gegen die öffentliche Ordnung und wird es daher durch ein Gericht für sittenwidrig und folglich nichtig erklärt, so ist dieser Verstoß aus der einzelstaatlichen Verfassung,dem materiellen Recht, Gerichtsentscheidungen oder der ständigen Verwaltungspraxis zu begründen. Hintergrund für diese Begründungspflicht ist die Missbrauchsmöglichkeit, die ein so weiter Rechtsbegriff wie der der öffentlichen Ordnung als Nichtigkeitsgrund eröffnet.

So entschied das Berufungsgericht des fünften Bezirks am 23. August 2005 im Fall Cooper Tire & Rubber v. John Booth Farese et al., Az. 04-60774, in dem es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unlauteren Einwirkens Dritter auf die Geschäfts-und Vertragsbeziehungen anderer, tortious Interference with Contract and Business Relations, ging. Der Beklagte hatte eine eidesstaatliche Erklärung einer ehemaligen Arbeitnehmerin der Klägerin inhalts verleumderischer und rufschädigender Aussagen einem Mitbeklagten zwecks Verwendung in einem unabhängigen Prozess gegen die Klägerin zu kommen lassen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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