Nur Meinung, kein Squatting
VH - Washington. www.fallwell.com und www.falwell.com lauten zwei Domains mit verschiedenen Inhabern. Letztere
ist durch eine Marke geschützt. Die objektive Betrachtung deutet auf eine Markenverletzung aufgrund Verwechslungsgefahr hin. Dennoch liegt keine vor, bestimmt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im Fall
Lamparello v. Falwell, Az. 04-2011, -2122, am 24. August 2005. Der Kläger hatte die Feststellung des Nichtvorliegens
einer Markenverletzung beantragt.
Zuvor hatte er eine Domain unter Verwendung des markengeschützten Namens des Beklagten als Second-Level-Domain angemeldet. Seine Webseite enthält ein Diskussionforum, das auch die öffentlichen Meinungsäußerungen des Beklagten zum Thema nahm, die dieser auf seiner ähnlich lautenden Webseite zur Homosexualität äußerte.
Da er mit der Domainwahl keine gewerblichen Ziele - weder durch Ausnutzung des Bekanntheitsgrads der Marke des Beklagten zwecks Warenabsatzes noch durch Verkauf der Domain an den Meistbietenden im Sinne des Cybersquatting - verfolgte, sondern sich lediglich im Bereich des geschützten Gebrauchs einer Marke für Kritik, Anmerkungen und Parodien und folglich innerhalb der Meinungsfreiheit bewegte, war eine Markenrechtverletzung zu verneinen.
Zuvor hatte er eine Domain unter Verwendung des markengeschützten Namens des Beklagten als Second-Level-Domain angemeldet. Seine Webseite enthält ein Diskussionforum, das auch die öffentlichen Meinungsäußerungen des Beklagten zum Thema nahm, die dieser auf seiner ähnlich lautenden Webseite zur Homosexualität äußerte.
Da er mit der Domainwahl keine gewerblichen Ziele - weder durch Ausnutzung des Bekanntheitsgrads der Marke des Beklagten zwecks Warenabsatzes noch durch Verkauf der Domain an den Meistbietenden im Sinne des Cybersquatting - verfolgte, sondern sich lediglich im Bereich des geschützten Gebrauchs einer Marke für Kritik, Anmerkungen und Parodien und folglich innerhalb der Meinungsfreiheit bewegte, war eine Markenrechtverletzung zu verneinen.