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Donnerstag, den 08. Sept. 2005

Frauen anbrüllen: Haftung

 
.   Sexuelle Begierde oder Ablehnung stellen wichtige Merkmale in Diskriminierungsverfahren dar, doch darf ein Diskriminierungsanspruch auch allein damit begründet werden, dass ein Vorgesetzter gegenüber den ihm unterstellten Frauen im allgemeinen unverschämter handelt als gegenüber untergebenen Männern.

Im Fall Equal Employment Opportunity Commission, Carol Christopher et al. v. National Education Association, Alaska et al., Az. 04-35029, -35201, verwies das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 2. September 2005 die vom Untergericht abgewiesene Klage zur Verhandlung vor den Zivilgeschworenen zurück, damit diese sich als Beurteiler der Tatsachen selbst ein Bild von den Beweisen in dieser Auseinandersetzung machen und die erforderliche Subsumtion unter das Diskriminierungsgesetz, Title VII of the Civil Rights Act of 1964, 42 USC §§2000e ff., vornehmen.

In diesem Fall schüchterte der Vorgesetzte die untergebenen Frauen ein, schrie sie an, drohte ihnen mit der Faust und flippte aus, weil eine Angestellte ihre im Sterben liegende Schwester besuchte. Die Frauen gingen ihm aus dem Weg, versteckten sich sogar vor ihm und fürchteten sich davor, ihm Überstundenbelege vorzulegen.

Im Gegensatz dazu ließen sich von ihm angebrüllte Männer nicht einschüchtern oder brachten ihn zur Einsicht oder Entschuldigung. Wenn sie einen Tag zum Angeln freinehmen wollten, wurde es genehmigt.

Das Gericht legt in seiner gründlichen Begründung dar, dass diese Ungleichbehandlung einen Gesetzesverstoß bedeuten kann, zu dessen Beurteilung die Jury beizuziehen ist. Das Untergericht durfte die Klage nicht als unschlüssig abweisen.



Beweis des Sachverständigen

 
.   In seiner Entscheidung vom 30. August 2005 in Sachen Arthur W. Fuesting v. Zimmer, Inc. erörtert das Bundesberufungsgericht des siebsten Bezirks ausführlich Beweisangebot und -qualität gutachterlicher Aussagen.

Die Qualität der gutacherlichen Qualifikationen und Erklärungen war in diesem Produkthaftungsfall recht unterschiedlich. Zudem standen voneinander abweichende Aussagen über die Verbreitung von Techniken zum Zeitpunkt der Herstellung zu Debatte, die sich theoretisch auf den Schadenseintritt hätten auswirken können.

Die Entscheidungsbegründung liefert nützliche Informationen zum amerikanischen Beweismittel- und prozessrecht, nicht nur im Zusammenhang mit der hier strittigen Produkthaftung für ein Implantat. Im Ergebnis verwarf das Gericht eins der Klägergutachten, aufgrund dessen die Zivilgeschworenen, die Jury, einen Schadensersatz nach Produkthaftpflicht angenommen hatten.



Staatsimmunität und geistiges Eigentum

 
VH - Washington.   Im dem Fall BP Chemicals Ltd. v. Jiangsu SOPO Ltd., Az. 04-1814, hatte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 25. August 2005 eine Frage der Staatenimmunität in Bezug auf die Verletzung geistigen Eigentums zu entscheiden.

Die Klägerin warf der Beklagten, einer Gesellschaft, deren Eigner der Staat China ist, die widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen vor und klagte auf Schadensersatz.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass, wenn ein Staat sich nachweislich wirtschaftlich in den Vereinigten Staaten betätigt und dabei Geschäftsgeheimnisse von US-Unternehmen verletzt, er sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ihm gegenüber nicht auf seine ihm grundsätzlich unter dem Foreign Sovereign Immunities Act gewährte Immunität berufen kann.

Ausreichend für die FISA-Ausnahme, welche bei nichthoheitlichem Handeln, acta iure gestionis, greift, ist ein wesentlicher Kontakt zu den Vereinigten Staaten. Dieser Kontakt kann zugleich auch die Minimum Contacts für die persönliche Gerichtszuständigkeit, personal Jurisdiction, im Sinne der Rechtsstaatlichkeitsklausel der Bundesverfassung darstellen, wie das Embassy Law Web Log aus der Entscheidung herausliest.

Zudem bestätigte das Gericht, dass der Bezug zu Amerika vom Kläger lediglich für ein Tatbestandsmerkmal der Klägerbehauptungen über die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu beweisen sei.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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