Frauen anbrüllen: Haftung
CK • Washington. Sexuelle Begierde oder Ablehnung stellen wichtige Merkmale in Diskriminierungsverfahren dar, doch darf ein Diskriminierungsanspruch auch allein damit begründet werden, dass ein Vorgesetzter gegenüber den ihm unterstellten Frauen im allgemeinen unverschämter handelt als gegenüber untergebenen Männern.
Im Fall Equal Employment Opportunity Commission, Carol Christopher et al. v. National Education Association, Alaska et al., Az. 04-35029, -35201, verwies das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 2. September 2005 die vom Untergericht abgewiesene Klage zur Verhandlung vor den Zivilgeschworenen zurück, damit diese sich als Beurteiler der Tatsachen selbst ein Bild von den Beweisen in dieser Auseinandersetzung machen und die erforderliche Subsumtion unter das Diskriminierungsgesetz, Title VII of the Civil Rights Act of 1964 , 42 USC §§2000e ff., vornehmen.
In diesem Fall schüchterte der Vorgesetzte die untergebenen Frauen ein, schrie sie an, drohte ihnen mit der Faust und flippte aus, weil eine Angestellte ihre im Sterben liegende Schwester besuchte. Die Frauen gingen ihm aus dem Weg, versteckten sich sogar vor ihm und fürchteten sich davor, ihm Überstundenbelege vorzulegen.
Im Gegensatz dazu ließen sich von ihm angebrüllte Männer nicht einschüchtern oder brachten ihn zur Einsicht oder Entschuldigung. Wenn sie einen Tag zum Angeln freinehmen wollten, wurde es genehmigt.
Das Gericht legt in seiner gründlichen Begründung dar, dass diese Ungleichbehandlung einen Gesetzesverstoß bedeuten kann, zu dessen Beurteilung die Jury beizuziehen ist. Das Untergericht durfte die Klage nicht als unschlüssig abweisen.