Staatsimmunität und geistiges Eigentum
VH - Washington. Im dem Fall
BP
Chemicals Ltd. v. Jiangsu SOPO Ltd., Az.
04-1814, hatte das Bundesberufungsgericht des
achten Bezirks am 25. August 2005 eine Frage der
Staatenimmunität in Bezug auf die Verletzung
geistigen Eigentums zu entscheiden.
Die Klägerin warf der Beklagten, einer
Gesellschaft, deren Eigner der Staat China ist, die
widerrechtliche Aneignung von
Geschäftsgeheimnissen vor und klagte auf
Schadensersatz.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass, wenn ein
Staat sich nachweislich wirtschaftlich in den
Vereinigten Staaten betätigt und dabei
Geschäftsgeheimnisse von US-Unternehmen
verletzt, er sich bei der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen ihm gegenüber
nicht auf seine ihm grundsätzlich unter dem
Foreign Sovereign Immunities Act
gewährte Immunität berufen
kann.
Ausreichend für die FISA-Ausnahme, welche bei
nichthoheitlichem Handeln, acta iure
gestionis, greift, ist ein wesentlicher Kontakt
zu den Vereinigten Staaten. Dieser Kontakt kann
zugleich auch die Minimum Contacts für die
persönliche Gerichtszuständigkeit,
personal Jurisdiction,
im Sinne der
Rechtsstaatlichkeitsklausel der Bundesverfassung
darstellen, wie das Embassy Law Web Log aus der Entscheidung herausliest.
Zudem bestätigte das Gericht, dass der Bezug
zu Amerika vom Kläger
lediglich für ein Tatbestandsmerkmal der Klägerbehauptungen über die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
zu beweisen sei.