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Freitag, den 09. Sept. 2005

Lexmark darf Patronen vorenthalten  

MAG - Washington.   Im Rechtsstreit Arizona Cartridge Remanufacturers Assn., Inc. v. Lexmark Int'l, Inc., Az. 03-16987, vom 30. August 2005, bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Das Bezirksgericht entschied in der Rechtssache auf ein Urteil im beschleunigten Verfahren, womit es Lexmarks patentiertes Druckpatronensystem begünstigte und vom Vorwurf der missbräuchlichen, wettbewerbsbehinderden Verwendung des Patents reinwusch.

Streitig war das Prebate Program der Beklagten. Dieses sah für den Käufer einer Druckerpatrone, die im Rahmen dieses Programmes von Lexmark angeboten wurde, eine Rückgabepflicht der verbrauchten Patrone an den Verkäufer vor. Als Gegenleistung wurden diese Druckerpatronen günstiger angeboten und verkauft.

Der Kläger, eine Firma, welche auf das Wiederaufbereiten verbrauchter Druckerpatronen spezialisiert ist, war der Auffassung, dass genuine Issues of material Fact, vgl. Delta Sav. Bank v. United States, Az. 02-5123, also Tatsachenstreitigkeiten, bestehen. Das Untergericht entschied jedoch, dass lediglich Rechtsfragen streitig sind, die es ohne eine Jury entscheiden dürfe. Eine Verhandlung, die zur Beweiswürdigung führe, ist somit nicht notwendig. Der Kläger versuchte diese Entscheidung in zweiter Instanz anzugreifen.

Er warf der Beklagten vor, gegen §17500 und §17200 des California Business and Professions Code verstoßen zu haben, in dem sie angeblich unaufrichtige und irreführende Werbung praktizierten. Das Gericht wies diese Vorwürfe als unbegründet zurück.

Ein Verstoß gegen das Patentrecht läge nicht vor, da das Prebate Program noch in den Schutzbereich des Lexmark-Patents falle. Auch der Vorwurf des Klägers, dass die Beklagte keine wirksamen Verträge mit den Käufern geschlossen hätte, wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Beschreibung des Programms auf den Produkten sei ausreichend, um als Bedingung Vertragsgegenstand zu werden. Auch der günstigere Kaufpreis sei als Gegenleistung der Beklagten ausreichend gewesen; und ein Kauf der Prebate-Druckerpatronen durch den Käufer sei eine konkludente Annahme, so erklärte das Bundesberufungsgericht.

Zusammenfassend hat das Bundesberufungsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, und somit Lexmark gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, die Vertragspflichten gerichtlich durchzusetzen, bzw. seine Kunden wegen Vertragsbruch zu verklagen.


Freitag, den 09. Sept. 2005

Frauen anbrüllen: Haftung  

.   Sexuelle Begierde oder Ablehnung stellen wichtige Merkmale in Diskriminierungsverfahren dar, doch darf ein Diskriminierungsanspruch auch allein damit begründet werden, dass ein Vorgesetzter gegenüber den ihm unterstellten Frauen im allgemeinen unverschämter handelt als gegenüber untergebenen Männern.

Im Fall Equal Employment Opportunity Commission, Carol Christopher et al. v. National Education Association, Alaska et al., Az. 04-35029, -35201, verwies das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 2. September 2005 die vom Untergericht abgewiesene Klage zur Verhandlung vor den Zivilgeschworenen zurück, damit diese sich als Beurteiler der Tatsachen selbst ein Bild von den Beweisen in dieser Auseinandersetzung machen und die erforderliche Subsumtion unter das Diskriminierungsgesetz, Title VII of the Civil Rights Act of 1964, 42 USC §§2000e ff., vornehmen.

In diesem Fall schüchterte der Vorgesetzte die untergebenen Frauen ein, schrie sie an, drohte ihnen mit der Faust und flippte aus, weil eine Angestellte ihre im Sterben liegende Schwester besuchte. Die Frauen gingen ihm aus dem Weg, versteckten sich sogar vor ihm und fürchteten sich davor, ihm Überstundenbelege vorzulegen.

Im Gegensatz dazu ließen sich von ihm angebrüllte Männer nicht einschüchtern oder brachten ihn zur Einsicht oder Entschuldigung. Wenn sie einen Tag zum Angeln freinehmen wollten, wurde es genehmigt.

Das Gericht legt in seiner gründlichen Begründung dar, dass diese Ungleichbehandlung einen Gesetzesverstoß bedeuten kann, zu dessen Beurteilung die Jury beizuziehen ist. Das Untergericht durfte die Klage nicht als unschlüssig abweisen.


Freitag, den 09. Sept. 2005

Beweis des Sachverständigen  

.   In seiner Entscheidung vom 30. August 2005 in Sachen Arthur W. Fuesting v. Zimmer, Inc. erörtert das Bundesberufungsgericht des siebsten Bezirks ausführlich Beweisangebot und -qualität gutachterlicher Aussagen.

Die Qualität der gutacherlichen Qualifikationen und Erklärungen war in diesem Produkthaftungsfall recht unterschiedlich. Zudem standen voneinander abweichende Aussagen über die Verbreitung von Techniken zum Zeitpunkt der Herstellung zu Debatte, die sich theoretisch auf den Schadenseintritt hätten auswirken können.

Die Entscheidungsbegründung liefert nützliche Informationen zum amerikanischen Beweismittel- und prozessrecht, nicht nur im Zusammenhang mit der hier strittigen Produkthaftung für ein Implantat. Im Ergebnis verwarf das Gericht eins der Klägergutachten, aufgrund dessen die Zivilgeschworenen, die Jury, einen Schadensersatz nach Produkthaftpflicht angenommen hatten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.