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Freitag, den 09. Sept. 2005

Lexmark darf Patronen vorenthalten

 
MAG - Washington.   Im Rechtsstreit Arizona Cartridge Remanufacturers Assn., Inc. v. Lexmark Int'l, Inc., Az. 03-16987, vom 30. August 2005, bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Das Bezirksgericht entschied in der Rechtssache auf ein Urteil im beschleunigten Verfahren, womit es Lexmarks patentiertes Druckpatronensystem begünstigte und vom Vorwurf der missbräuchlichen, wettbewerbsbehinderden Verwendung des Patents reinwusch.

Streitig war das Prebate Program der Beklagten. Dieses sah für den Käufer einer Druckerpatrone, die im Rahmen dieses Programmes von Lexmark angeboten wurde, eine Rückgabepflicht der verbrauchten Patrone an den Verkäufer vor. Als Gegenleistung wurden diese Druckerpatronen günstiger angeboten und verkauft.

Der Kläger, eine Firma, welche auf das Wiederaufbereiten verbrauchter Druckerpatronen spezialisiert ist, war der Auffassung, dass genuine Issues of material Fact, vgl. Delta Sav. Bank v. United States, Az. 02-5123, also Tatsachenstreitigkeiten, bestehen. Das Untergericht entschied jedoch, dass lediglich Rechtsfragen streitig sind, die es ohne eine Jury entscheiden dürfe. Eine Verhandlung, die zur Beweiswürdigung führe, ist somit nicht notwendig. Der Kläger versuchte diese Entscheidung in zweiter Instanz anzugreifen.

Er warf der Beklagten vor, gegen §17500 und §17200 des California Business and Professions Code verstoßen zu haben, in dem sie angeblich unaufrichtige und irreführende Werbung praktizierten. Das Gericht wies diese Vorwürfe als unbegründet zurück.

Ein Verstoß gegen das Patentrecht läge nicht vor, da das Prebate Program noch in den Schutzbereich des Lexmark-Patents falle. Auch der Vorwurf des Klägers, dass die Beklagte keine wirksamen Verträge mit den Käufern geschlossen hätte, wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Beschreibung des Programms auf den Produkten sei ausreichend, um als Bedingung Vertragsgegenstand zu werden. Auch der günstigere Kaufpreis sei als Gegenleistung der Beklagten ausreichend gewesen; und ein Kauf der Prebate-Druckerpatronen durch den Käufer sei eine konkludente Annahme, so erklärte das Bundesberufungsgericht.

Zusammenfassend hat das Bundesberufungsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, und somit Lexmark gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, die Vertragspflichten gerichtlich durchzusetzen, bzw. seine Kunden wegen Vertragsbruch zu verklagen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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