Streitig war das Prebate Program der Beklagten. Dieses sah für den Käufer einer Druckerpatrone, die im Rahmen dieses Programmes von Lexmark angeboten wurde, eine Rückgabepflicht der verbrauchten Patrone an den Verkäufer vor. Als Gegenleistung wurden diese Druckerpatronen günstiger angeboten und verkauft.
Der Kläger, eine Firma, welche auf das Wiederaufbereiten verbrauchter Druckerpatronen spezialisiert ist, war der Auffassung, dass genuine Issues of material Fact, vgl. Delta Sav. Bank v. United States, Az. 02-5123, also Tatsachenstreitigkeiten, bestehen. Das Untergericht entschied jedoch, dass lediglich Rechtsfragen streitig sind, die es ohne eine Jury entscheiden dürfe. Eine Verhandlung, die zur Beweiswürdigung führe, ist somit nicht notwendig. Der Kläger versuchte diese Entscheidung in zweiter Instanz anzugreifen.
Er warf der Beklagten vor, gegen §17500 und §17200 des California Business and Professions Code verstoßen zu haben, in dem sie angeblich unaufrichtige und irreführende Werbung praktizierten. Das Gericht wies diese Vorwürfe als unbegründet zurück.
Ein Verstoß gegen das Patentrecht läge nicht vor, da das Prebate Program noch in den Schutzbereich des Lexmark-Patents falle. Auch der Vorwurf des Klägers, dass die Beklagte keine wirksamen Verträge mit den Käufern geschlossen hätte, wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Beschreibung des Programms auf den Produkten sei ausreichend, um als Bedingung Vertragsgegenstand zu werden. Auch der günstigere Kaufpreis sei als Gegenleistung der Beklagten ausreichend gewesen; und ein Kauf der Prebate-Druckerpatronen durch den Käufer sei eine konkludente Annahme, so erklärte das Bundesberufungsgericht.
Zusammenfassend hat das Bundesberufungsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, und somit Lexmark gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, die Vertragspflichten gerichtlich durchzusetzen, bzw. seine Kunden wegen Vertragsbruch zu verklagen.