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Samstag, den 10. Sept. 2005

Steuer auf geistiges Eigentum

 
VH - Washington.   Im Fall Vision Information Services, L.L.C. v. Commissioner of Internal Revenue, Az.04-2110, bestätigte das Bundesberufungsgericht des 6 . Bezirks am 22. August 2005 eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zur Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung geistigen Eigentums.

Hintergrund der Berufung war die Frage, ob ein von dem Steuerzahler abgeschlossener Vertrag als Verkauf geistigen Eigentums und damit als Kapitalgeschäft oder als schlichter Lizenzvertrag zu werten sei. Das Bundesfinanzgericht hatte diesen wie einen Lizenzvertrag ausgelegt und die Lizenzgebühr als regelmäßiges Einkommen unter dem Bundessteuergesetz, Internal Revenue Code, für versteuerbar erklärt.

Nach erneuter Auslegung des Vertrags unter Einbeziehung des Parteiwillens und der im Vertrag getroffenen Wortwahl stellte das Berufungsgericht keine Zweideutigkeit des Vertrags, auf die sich der Steuerzahler berief, fest. Verwende er im Vertrag das Wort Lizenzgebühr, License Fee, könne er sich später nicht auf einen Verkauf anstatt einer Lizensierung berufen. Diese Auffassung bestätigt der Präzedenzfall Redler Conveyor Co. v. Commissioner, 303 F.2d 567, 569 (1962).

Ebenfalls erklärte es den Steuertatbestand des IRC §1235 für unanwendbar, der auf Einkünfte aus dem Verkauf von Patenten direkt und auf Einkünfte aus Verkauf von anderem geistigen Eigentum analog Anwendung findet. Der Tatbestand greife nur, wenn alle wesentlichen Patentrechte oder Rechte an Geschäftsgeheimnissen oder Marken, die für die Nutzung erforderlich sind, übertragen werden. Ansonsten seien Zahlungen als Lizenzgebühr und damit als regelmäßiges Einkommen zu qualifizieren.



Kopie verboten: $150.000

 
.   Die ungenehmigte Weiterleitung eines Rundschreibens kann ein Hypothekenunternehmen aus Santa Fe teuer kommen: $150.000 verlangt der Herausgeber für jede Verletzung seines Urheberrechts mit einer in den Courthouse News Service vom 9. September 2005 beschriebenen Klage des Verlags Inside Mortgage Finance Publications.

Dasselbe Risiko droht auch denen, die aus amerikanischen Blogs vollständige Berichte unerlaubt weiterveröffentlichen. Für Inhaber amerikanischer Urheberrechte ist es daher sinnvoll, Lesern die Art der Nutzungsgenehmigung zu erklären.Fair Use deckt jedenfalls nicht die Übernahme vollständiger Einträge ab, auch nicht bei einer Quellenangabe.

Andererseits erlaubt das Fair Use-Prinzip jedermann, sich mit Blogeinträgen auseinander zu setzen und dazu notwendige Ausschnitte zu übernehmen. Allerdings setzt dies mehr als Copy & Paste voraus, beispielsweise eigenes Nachdenken und Schreiben, wozu selbst mancher juristische Blogger zu faul ist.

Wer das ewige Klauen nicht weiter dulden will, mag das Gutachten des Syndikus des Verbandes elektronischer Verleger über die Rechtslage beim ungenehmigten Verteilen von Veröffentlichungen lesen wollen. Der Verband hält am 15. September eine Audio-Konferenz zum Thema Electronic Copyright Protection ab.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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