Steuer auf geistiges Eigentum
VH - Washington. Im Fall Vision Information Services, L.L.C. v. Commissioner of Internal Revenue, Az.04-2110,
bestätigte das Bundesberufungsgericht des 6 . Bezirks am 22. August 2005 eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zur Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung geistigen Eigentums.
Hintergrund der Berufung war die Frage, ob ein von dem Steuerzahler abgeschlossener Vertrag als Verkauf geistigen Eigentums und damit als Kapitalgeschäft oder als schlichter Lizenzvertrag zu werten sei. Das Bundesfinanzgericht hatte diesen wie einen Lizenzvertrag ausgelegt und die Lizenzgebühr als regelmäßiges Einkommen unter dem Bundessteuergesetz, Internal Revenue Code, für versteuerbar erklärt.
Nach erneuter Auslegung des Vertrags unter Einbeziehung des Parteiwillens und der im Vertrag getroffenen Wortwahl stellte das Berufungsgericht keine Zweideutigkeit des Vertrags, auf die sich der Steuerzahler berief, fest. Verwende er im Vertrag das Wort Lizenzgebühr, License Fee, könne er sich später nicht auf einen Verkauf anstatt einer Lizensierung berufen. Diese Auffassung bestätigt der Präzedenzfall Redler Conveyor Co. v. Commissioner, 303 F.2d 567, 569 (1962).
Ebenfalls erklärte es den Steuertatbestand des IRC §1235 für unanwendbar, der auf Einkünfte aus dem Verkauf von Patenten direkt und auf Einkünfte aus Verkauf von anderem geistigen Eigentum analog Anwendung findet. Der Tatbestand greife nur, wenn alle wesentlichen Patentrechte oder Rechte an Geschäftsgeheimnissen oder Marken, die für die Nutzung erforderlich sind, übertragen werden. Ansonsten seien Zahlungen als Lizenzgebühr und damit als regelmäßiges Einkommen zu qualifizieren.
Hintergrund der Berufung war die Frage, ob ein von dem Steuerzahler abgeschlossener Vertrag als Verkauf geistigen Eigentums und damit als Kapitalgeschäft oder als schlichter Lizenzvertrag zu werten sei. Das Bundesfinanzgericht hatte diesen wie einen Lizenzvertrag ausgelegt und die Lizenzgebühr als regelmäßiges Einkommen unter dem Bundessteuergesetz, Internal Revenue Code, für versteuerbar erklärt.
Nach erneuter Auslegung des Vertrags unter Einbeziehung des Parteiwillens und der im Vertrag getroffenen Wortwahl stellte das Berufungsgericht keine Zweideutigkeit des Vertrags, auf die sich der Steuerzahler berief, fest. Verwende er im Vertrag das Wort Lizenzgebühr, License Fee, könne er sich später nicht auf einen Verkauf anstatt einer Lizensierung berufen. Diese Auffassung bestätigt der Präzedenzfall Redler Conveyor Co. v. Commissioner, 303 F.2d 567, 569 (1962).
Ebenfalls erklärte es den Steuertatbestand des IRC §1235 für unanwendbar, der auf Einkünfte aus dem Verkauf von Patenten direkt und auf Einkünfte aus Verkauf von anderem geistigen Eigentum analog Anwendung findet. Der Tatbestand greife nur, wenn alle wesentlichen Patentrechte oder Rechte an Geschäftsgeheimnissen oder Marken, die für die Nutzung erforderlich sind, übertragen werden. Ansonsten seien Zahlungen als Lizenzgebühr und damit als regelmäßiges Einkommen zu qualifizieren.